TE Vwgh Erkenntnis 1969/3/27 1557/67

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Veröffentlicht am 27.03.1969
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Index

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Norm

ErbStG §33
GrEStG 1955 §20

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):1558/671559/67

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerden des FW in P, vertreten durch Dr. Hugo Zenkner, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. August 1967, Zl. B 261/3-V/67, betreffend Erstattung von Grunderwerbsteuer, vom 10. August 1967, Zl. B 261/3- V/67, betreffend Erstattung von Schenkungsteuer und vom 10. August 1967, Zl. B 261/3-V/67, ebenfalls betreffend Erstattung von Schenkungsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Hugo Zenkner, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. AF, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 1.940,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bzw. die Kommanditgesellschaft FW in L waren im Zeitpunkte der Beendigung des Zweiten Weltkrieges Eigentümer bzw. Miteigentümer verschiedener im Grundbuch über die Katastralgemeinde S vorgetragener Liegenschaften, die auf Grund eines Schenkungsanbotes seitens des Beschwerdeführers (das er auch namens der Kommanditgesellschaft gemacht hatte) und dessen Annahme durch Dr. WH am 14. Juli 1947 zunächst an den zuletzt Genannten übergingen, von diesem aber sofort, nämlich ebenfalls am 14. Juli 1947, an HO in S (dem langjährigen Verwalter des Grundbesitzes) weitergeschenkt wurden.

Das zuständige Finanzamt schrieb dem HO für beide Erwerbsvorgänge mit drei getrennten Bescheiden Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer vor, die später von Amts wegen zum Teil berichtigt und rechtskräftig in folgender Höhe festgesetzt wurden:

Grunderwerbsteuer insgesamt S 5.583,--

Schenkungsteuer insgesamt S 13.700,--.

Diese Abgaben wurden von HO bezahlt.

Auf Grund eines Zivilrechtsstreites wurde mit verschiedenen Gerichtsurteilen rechtskräftig festgestellt, daß die oben genannten Schenkungsverträge nichtig und unwirksam seien, die Löschung der Eintragung des Eigentumsrechtes des HO an den streitgegenständlichen Grundstücken bewilligt und das Eigentum des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Liegenschaften auch grundbücherlich wieder hergestellt.

In der Folge stellte HO den Antrag, ihm die Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu erstatten. Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt abgewiesen. Die Abweisung erwuchs in Rechtskraft.

Am 14. Dezember 1961 beantragte sodann der Beschwerdeführer die Erstattung der im Jahre 1947 dem HO vorgeschriebenen Abgaben und begründete sein Begehren im wesentlichen damit, daß er das Schenkungsversprechen nur zum Schein abgegeben habe, in Wirklichkeit jedoch stets Eigentümer der Liegenschaften geblieben sei. HO habe die Liegenschaften wegen der Nichtigkeit der Schenkungen herausgeben müssen, und nunmehr sei er (Beschwerdeführer) auch wieder als bücherlicher Eigentümer eingetragen worden. Aus diesen Gründen ergebe sich, daß eine Abgabenschuld nicht entstanden sei, daß infolge der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte die Voraussetzungen des § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes vorlägen und, weil die geschenkten Güter herausgegeben werden mußten, auch die "Voraussetzungen des § 33 des Erbschaftsteuergesetzes zuträfen".

Das Finanzamt erstattete daraufhin die für den Erwerb der gegenständlichen Grundstücke durch Dr. WH vorgeschriebene Grunderwerbsteuer in Höhe von S 2.785,--. Die Erstattung der übrigen dem HO vorgeschriebenen Abgaben lehnte es jedoch mit drei Bescheiden vom 10. Dezember 1963 ab.

Gegen die die Abgabenerstattung ablehnenden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufungen, welche die Finanzlandesdirektion für Steiermark mit drei nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden vom 10. August 1967 abgewiesen hat. Die Beschwerden sind unter den hg. Zahlen 1557/67, 1558/67 und 1559/67 verzeichnet. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufungen im wesentlichen wie folgt begründet:

a) Erstattung der für die Schenkung Dr. WH an HO angeforderten Grunderwerbsteuer; (hg. Zl. 1557/67):

Strittig sei die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Stellung eines Antrages auf Erstattung der Grunderwerbsteuer legitimiert sei. Der Beschwerdeführer stütze sich auf den Umstand, daß Dr. WH nie grundbücherlicher Eigentümer der Güter geworden sei. Als "bisheriger Eigentümer" und damit als Abgabenschuldner sei demgemäß er (Beschwerdeführer) anzusehen. Der Beschwerdeführer übersehe hiebei, daß der "bisherige Eigentümer" nur in den Fällendes Eigentumserwerbes kraft Gesetzes Abgabenschuldner sei. Im vorliegenden Falle liege jedoch kein Erwerb kraft Gesetzes, sondern ein Erwerb durch Rechtsgeschäft vor. Beim Erwerb durch Rechtsgeschäft seien aber die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Abgabenschuldner, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Veräußerer grundbücherlicher Eigentümer gewesen sei. Am Erwerbsvorgang "Schenkungsvertrag Dr. H an O" seien aber nur diese beiden genannten Personen beteiligt. Der Abgabenbescheid selbst sei überhaupt nur an HO erlassen worden. Es fehle dem Beschwerdeführer daher die Legitimation für den gestellten Erstattungsantrag.

b) Erstattung der für die Schenkung Dr. WH an HO angeforderten Schenkungsteuer; (hg. Zl. 1558/67):

Auch hier stehe in Streit, ob der Beschwerdeführer zur Stellung eines Antrages auf Erstattung der Schenkungsteuer legitimiert sei. Der Beschwerdeführer führe aus, daß nach dem sich aus dem gerichtlichen Verfahren ergebenden Sachverhalt er als der eigentliche Geschenkgeber anzusehen sei, weshalb er bei Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch zur Antragstellung berechtigt sei. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt habe, seien sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Erbschaftsteuer Abgaben, die an Rechtsvorgänge anknüpften. Deshalb bleibe bei der Beurteilung dieser Rechtsvorgänge für die wirtschaftliche Betrachtungsweise kein Raum. Als Rechtsvorgang sei dem Finanzamte jedoch die Schenkung des Dr. WH an HO angezeigt worden. Der Abgabenbescheid für diesen Rechtsvorgang sei auch nur an HO erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei daher zur Stellung eines Erstattungsantrages nicht legitimiert. Weiters glaube der Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß der Erstattungsantrag des HO abgewiesen worden sei, den Schluß ziehen zu können, daß dann eben er, der Beschwerdeführer, als antragsberechtigt angesehen werden müßte. Der Beschwerdeführer unterscheide aber hiebei nicht zwischen der formellen Antragslegitimation und dem materiellen Recht auf Erstattung selbst. Das Ansuchen des HO sei mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzungen abgewiesen worden, wobei die Richtigkeit dieses Bescheides infolge der Rechtskraft dieser behördlichen Erledigung nicht mehr nachprüfbar sei. Dem Ansuchen des Beschwerdeführers hingegen könne mangels Vorliegens der formellen Antragslegitimation kein Erfolg beschieden sein. Dies auch dann nicht, wenn die Abgaben, deren Erstattung beantragt worden sei, tatsächlich aus dem Vermögen des Beschwerdeführers geleistet worden sein sollten.

c) Erstattung der für die Schenkung des Beschwerdeführers an Dr. WH angeforderten Schenkungsteuer; (hg. Zl. 1559/67):

Grundsätzlich sei eine Erstattung von Abgaben nur möglich, wenn ein Guthaben bestehe oder wenn Abgabenvorschriften die Erstattung anordneten. Ein Guthaben könne aber nur durch einen finanzbehördlichen Abschreibungsauftrag entstehen. Ein solcher Abschreibungsauftrag sei aber im gegenständlichen Verfahren nicht erlassen worden. Somit sei ein Guthaben, welches erstattet werden könne, nicht vorhanden. Abgesehen davon seien alle im Jahre 1947 ergangenen Bescheide an HO erlassen worden. Ob diese Verfügung zu Recht oder zu Unrecht getroffen worden sei, müsse im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bescheide unbeachtet bleiben. Jedenfalls sei an den Beschwerdeführer kein Bescheid erlassen worden und er sei daher zur Stellung eines Antrages auf Erstattung grundsätzlich in keinem Falle berechtigt. Oh die Erlassung jener Bescheide, mit welchen dem Beschwerdeführer ein Teil der vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer erstattet worden ist, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe, möge dahingestellt bleiben. Diese Bescheide seien aber ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und könnten durch keine abgabenrechtliche Maßnahme mehr behoben werden. Der Beschwerdeführer stütze seinen Erstattungsantrag auf § 33 des Erbschaftsteuergesetzes und auf die Rechtsmeinung, daß eine Erstattung der Schenkungsteuer "nicht nur in jenen Fällen möglich wäre, in welchen eine Schenkung widerrufen wurde, da die genannte Bestimmung einen unabdingbaren Anspruch begründe und einen Gesetzesbefehl darstelle". Damit setze er sich jedoch in Widerspruch mit dem eindeutigen Wortlaut der angeführten Bestimmung, die eine Erstattung nur dann zulasse, wenn eine Schenkung aus Gründen des bürgerlichen Rechts widerrufen worden sei und deshalb das Geschenk hätte herausgegeben werden müssen. Im gegenständlichen Falle sei aber nicht eine Schenkung widerrufen worden, denn es habe vielmehr von Anfang an keine Schenkung vorgelegen, welche hätte widerrufen werden können. Daß sich der angefochtene Bescheid auf § 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes bzw. auf § 23 Z 3 der Bundesabgaben-Ordnung stütze, treffe nicht zu. Mit den diesbezüglichen Ausführungen habe nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Nichtigkeit der ursprünglichen Rechtsgeschäfte im Zug eines Rechtsmittelverfahrens gegen die im Jahre 1947 ergangenen Bescheide hätte geltend gemacht werden können. Denn daß die Verträge von 1945 bzw. 1947 keine ernstgemeinten Schenkungen beinhalteten, sondern vielmehr Scheingeschäfte gewesen seien, die abgeschlossen worden seien, um den Besatzungsmächten den Zugriff auf das Vermögen des Beschwerdeführers zu verwehren, habe den Beteiligten schon im Zeitpunkt der Erlassung der Schenkung- bzw. Grunderwerbsteuerbesche ide bekannt sein müssen. Der Hinweis in der Bescheidbegründung, daß die beteiligten Parteien das eingetretene Ergebnis rückwirkend bestätigt hätten, sei an sich nicht zutreffend. Da aber die Begründung eines Bescheides nicht von der Rechtskraft erfaßt worden sei und die Weglassung dieser Worte am Spruche des angefochtenen Bescheides nichts ändern würde, brauche hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer vermeine weiters, sein Erstattungsantrag sei abgelehnt worden, weil das Finanzamt zu Unrecht angenommen habe, daß eine Erstattungsverjährung eingetreten sei. Insoweit habe der Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid mißverstanden. Der Bescheid lehne eine Erstattung nicht ab, weil eine Antragsfrist abgelaufen sei, sondern vielmehr deshalb, weil die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung (Bestehen eines Guthabens, bzw. Widerruf einer Schenkung) nicht vorlägen. Der Bescheid habe zum Ausdruck bringen wollen, daß die Umstände, die auf Grund des geführten Rechtsstreites ersichtlich würden, zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Änderung der Bescheide führen hätten können, wenn eine solche nicht wegen Ablaufes der Verjährungsfrist (§ 222 AO, § 24 Abs. 6 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, § 304 BAO) ausgeschlossen wäre. Mit der Frist zur Einbringung eines Erstattungsantrages bzw. mit dem Entstehen des Erstattungsanspruches hätten diese Ausführungen nichts zu tun, da die Voraussetzungen für eine Erstattung überhaupt nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidungen richten sich also die vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden und über die er nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung erwogen hat:

1. In der Frage der Rückerstattung der Grunderwerbsteuer:

Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Antrag vom 14. Dezember 1961 auf die Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, gestützt, demzufolge die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht erhoben bzw. rückvergütet wird, wenn ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, nichtig oder infolge Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Die belangte Behörde hat die Erstattung der vom Finanzamte für den Erwerb der strittigen Grundstücke durch HO festgesetzten Grunderwerbsteuer ausschließlich mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Schenkung des Dr. WH an HO nicht Steuerschuldner im Sinne des § 17 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 gewesen ist und daher auch nicht zur Stellung eines Antrages auf Rückvergütung der für den in Rede stehenden Erwerbsvorgang festgesetzten Grunderwerbsteuer berechtigt sei. Die belangte Behörde hat diese Feststellung in rechtsirrtumsfreier Art und Weise getroffen. Gemäß § 15 Z 1 des zur Zeit der Schenkung des gegenständlichen Grundbesitzes von Dr. WH an HO noch in Geltung gewesenen ehemals Deutschen Grunderwerbsteuergesetzes vom 29. März 1940, DRGBl. I Seite 585 (im strittigen Punkt inhaltsgleich mit § 17 Z 4 des gegenwärtig geltenden Grunderwerbsteuergesetzes 1955), waren die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen Steuerschuldner. Demnach waren sohin im Streitfalle mangels Vorliegens eines der in § 15 Z 2 bis 5 aufgezählten Tatbestände im Zusammenhange mit der Schenkung der Grundstücke seitens Dr. WH an HO nur diese beiden Personen als am Erwerbsvorgang beteiligte Personen Schuldner der für diesen Vorgang zu entrichtenden Grunderwerbsteuer. Wie schon aus dem grundsätzlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1963, Slg. Nr. 2990 (F), mit aller Klarheit zu entnehmen ist, kann grundsätzlich nur ein Steuerschuldner den Antrag auf Rückvergütung einer bereits bezahlten Grunderwerbsteuer stellen. Nach den obigen Ausführungen war aber der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag Dr. WH - HO keineswegs Steuerschuldner, da der Beschwerdeführer an diesem Rechtsgeschäft als Vertragsteil nicht beteiligt war. Er ist auch nicht zur Leistung der Grunderwerbsteuer von seiten des Finanzamtes herangezogen worden und deshalb auch nicht etwa auf Grund eines erlassenen Bescheides Steuerschuldner geworden. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz nichts zu ändern, daß Dr. WH nie grundbücherlicher Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke geworden sei und er (Beschwerdeführer) daher als "bisheriger Eigentümer" als Steuerschuldner anzusehen wäre. Denn die belangte Behörde hat schon im angefochtenen Bescheid mit Recht darauf hingewiesen, daß der "bisherige Eigentümer" nur beim Erwerb kraft Gesetzes (§ 15 Z 2 leg, cit.) Steuerschuldner war. Ein solcher Erwerb kraft Gesetzes hat, aber in der Schenkungssache Dr. WH - HO nicht stattgefunden, weil der zuletzt Genannte das Eigentum an den streitigen Grundstücken auf Grund eines Vertrages, nämlich des Schenkungsvertrages vom 14. Juli 1947 und daher nicht kraft Gesetzes erworben hat. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer potentieller Schuldner der für den Erwerbsvorgang Dr. WH - HO festgesetzten Grunderwerbsteuer gewesen wäre, so wäre auch dann seine Berechtigung zur Stellung eines Rückvergütungsantrages zu verneinen. Denn in dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1963 ist ausdrücklich auch festgehalten worden, daß nur derjenige Steuerschuldner zur Stellung eines Antrages auf Rückvergütung einer bereits entrichteten Grunderwerbsteuer berechtigt ist, der die Abgabe entrichtet hat oder der in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften durch HO ist unbestrittenermaßen dem eben Genannten vorgeschrieben worden, der sie unbestrittenermaßen auch entrichtet hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhange vorbringt, daß die Grunderwerbsteuer aus seinem Vermögen bezahlt worden sei und daß daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) die Sache so anzusehen sei, daß die Grunderwerbsteuer letztlich aus seinem Vermögen bezahlt worden sei, so vermag dies, selbst wenn dieses Vorbringen den Tatsachen entspräche, an der rechtlichen Beurteilung im Streitfalle nichts zu ändern. Denn bei der Beurteilung der Frage, wer berechtigt ist, einen Antrag gemäß § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, zu stellen, kommt es nicht darauf an - und auch das ergibt sich schon aus dem zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - aus wessen Vermögen die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde, sondern nur darauf, wer die Abgabe bezahlt hat bzw. in wessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Im Streitfall ist HO als Steuerschuldner zur Steuerleistung herangezogen worden. Dieser hat - wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde auch einräumt - die Abgabe bezahlt, sodaß es rechtlich unerheblich war, ob HO den zur Bezahlung der von ihm angeforderten Abgabe erforderlichen Betrag etwa dem Vermögen des Beschwerdeführers entnommen hat. Diese Frage könnte allenfalls in einem zivil- oder strafgerichtlichen Verfahren eine Rolle spielen, niemals aber bei der Beantwortung der Frage, wer zur Stellung eines Antrages nach § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 berufen ist. Deswegen versagt auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf § 5 Abs. 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, DRGBl. I Seite 925, demzufolge Steuerfestsetzungen und Steuerfeststellungen, die auf Grund eines nichtigen oder anfechtbaren Rechtsgeschäftes erfolgt sind, unter bestimmten in dieser Vorschrift festgelegten weiteren Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern bzw. bereits entrichtete Steuern zu erstatten sind. Denn auch in diesen Fällen steht das Recht der Antragstellung - wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1956, Zl. 944/1955, auf dessen Begründung unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, festgestellt hat - nur demjenigen zu, der die Abgabe zu bezahlen hätte bzw. demjenigen in dessen Namen sie bezahlt worden ist. Völlig abwegig ist aber der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf § 78 Abs. 3 BAO, demzufolge jede Person die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit besitzt, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nimmt oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht. Im seinerzeitigen Abgabenverfahren hat der Beschwerdeführer weder die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch genommen, noch hat sich die Tätigkeit einer solchen Behörde auf ihn bezogen. In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorausgegangenen Verfahren, betreffend Rückvergütung der Grunderwerbsteuer, ist der Beschwerdeführer aber von den Abgabenbehörden als Partei im Sinne des § 78 Abs. 1 BAO behandelt worden, was keines weiteren Hinweises bedarf.

Die Abgabenbehörden haben demnach die Rückvergütung der strittigen Grunderwerbsteuer in rechtsirrtumsfreier Art und Weise abgelehnt, zumal der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand für seinen Rechtsstandpunkt nichts abzuleiten vermöchte, daß das Finanzamt auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1961 hin die für den Schenkungsvertrag Beschwerdeführer - Dr. WH festgesetzte Grunderwerbsteuer vergütet hat, obwohl auch in diesem Fall HO (sicherlich entgegen dem Gesetz) zur Steuerleistung herangezogen worden war und die Abgaben ebenfalls bezahlt hatte. Denn eine in einer bestimmten Abgabensache von der Behörde getroffene Entscheidung vermag über diesen Rechtsfall hinaus keine Rechtswirkungen zu erzeugen.

Die unter der hg. Zl. 1557/67 verzeichnete Beschwerde erwies sich nach dem Gesagten daher als unbegründet, welcher Umstand gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zu ihrer Abweisung zuführen hatte.

2. In der Frage der Erstattung der Schenkungsteuer:

Auch in Sachen Schenkungsteuer hat die belangte Behörde den Erstattungsantrag des Beschwerdeführers im wesentlichen mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß der Beschwerdeführer nicht legitimiert gewesen sei, einen solchen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer stützt sich in Sachen Schenkungsteuer vor allem auf § 33 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 (früher § 42 des ehemaligen Deutschen Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925, DRGBl. I Seite 320), demzufolge die Steuer zu erstatten ist, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenkte herausgegeben werden mußte. Die Anwendung des früheren § 42 ErbStG bzw. des derzeit geltenden § 33 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 setzt aber voraus, daß eine Schenkung widerrufen worden ist. Eine Erstattung der Schenkungsteuer kann demnach immer nur dann in Frage kommen, wenn es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der Bestimmungen der §§ 947 ff ABGB handelt und das Geschenk deshalb herausgegeben werden mußte. Eine Schenkung muß aber - von ausdrücklichen vertraglichen Verabredungen abgesehen - nur wegen späterer Dürftigkeit des Geschenkgebers, wegen groben Undankes oder anderer in den §§ 950 ff ABGB bestimmt bezeichneter Umstände herausgegeben werden. Erfolgt die Herausgabe einer Schenkung aus einem anderen als im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch oder im Schenkungsvertrag ausdrücklich vorgesehenen Widerrufsgrunde, dann kann eine Erstattung der Schenkungsteuer nicht mit Recht begehrt werden, weil das Geschenk in solchen Fällen auf Grund eines Widerrufes im Sinne der bezogenen Rechtsvorschriften nicht herausgegeben hätte werden müssen. Schon deswegen hätte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erstattung der Schenkungsteuer nicht durchdringen können, weil er ja die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Schenkungen behauptet hat. Aber auch dann, wenn § 33 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 195 5 im Streitfall Anwendung finden hätte können, hätte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erstattung dieser Abgabe nur besessen, wenn er diese Steuer entrichtet hätte oder wenn für ihn die Steuer entrichtet worden wäre. Der in Sachen Grunderwerbsteuer vom Verwaltungsgerichtshof eingenommene, Rechtsstandpunkt (siehe die Ausführungen unter Z 1 oben) hat allgemeine Bedeutung und gilt auch in allen Fällen der Erstattung einer Schenkungsteuer. Auch hinsichtlich der Erstattung der Schenkungsteuer hat daher die belangte Behörde zu Recht die Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer zur Stellung eines solchen Antrages nicht legitimiert gewesen sei. Auch in diesem Belange meint der Beschwerdeführer, daß er in Wahrheit der Abgabenschuldner gewesen sei. Denn in Anwendung des in § 21 BAO niedergelegten Gebotes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in abgabenrechtlichen Fragen hätte die belangte Behörde nach Meinung des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, daß auch die Schenkungsteuer durch HO in Wahrheit aus dem Vermögen des Beschwerdeführers bezahlt worden sei, und ihn (Beschwerdeführer) daher auch in diesem Belang als Abgabenschuldner ansehen müssen. In diesem Punkte genügt es, auf die bereits oben unter 1 dargelegten Ausführungen hinzuweisen, denenzufolge, im Abgabenverfahren nur derjenige berechtigt ist, die Erstattung einer bereits bezahlten Abgabe zu verlangen, der diese Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist. Die streitgegenständliche Schenkungsteuer ist seinerzeit dem HO vorgeschrieben und von diesem formell auch entrichtet worden. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Streitfall berechtigt war, einen Antrag auf Erstattung der in Rede stehenden Schenkungsteuer zu begehren, ist es daher nach dem vorher Gesagten völlig gleichgültig, aus welchem Vermögen HO die ihm vorgeschriebene Steuer entrichtet hat.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen und so erwiesen sich auch die in Sachen Schenkungsteuer erhobenen gegenständlichen Beschwerden als unbegründet, sodaß auch diese beiden Beschwerden (hg. Zlen 1558 und 1559/67) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen waren.

Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens in allen drei Beschwerdefällen den folgenden Kostenersatz beantragt, und zwar für den Vorlageaufwand dreimal S 60,--, für den Schriftsatzaufwand dreimal S 330,--, ferner für Straßenbahnkosten in Graz und Wien S 18,--, für die Eisenbahnfahrt (ermäßigte Rückfahrkarte Graz - Wien - Graz erster Klasse) S 242,--, für den Schnellzugzuschlag hiefür zweimal S 15,--, ferner für 1 1/2 Tage ein Verpflegungskostenpauschale in Höhe von S 120,-- und für eine Nacht das Nächtigungspauschale von S 100,-- sowie für den Verhandlungsaufwand S 400,--, insgesamt also Kosten in Höhe von S 2.080,--, angesprochen. Der von der belangten Behörde angesprochene Kostenersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand findet seine Deckung in Art. I B Z 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965, im Zusammenhalte mit den §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a, b und d bzw. 49 Abs. 1 VwGG 1965. Ebenfalls durch das Gesetz, nämlich durch die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. c bzw. 49 Abs. 3 VwGG 1965, gedeckt sind die Anträge der belangten Behörde auf Ersatz der Kosten für die Straßenbahn und Eisenbahnfahrt in Höhe von S 290,--. Hinsichtlich des Verpflegungskostenpauschales konnten der belangten Behörde nur die Kosten für einen Tag in Höhe von S 80,-- gemäß Art. II der bereits zitierten Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 als notwendige Kosten im Zusammenhange mit der Bestreitung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zuerkannt werden. Insgesamt waren der belangten Behörde daher Aufwendungen in Höhe von S 1.940,-- zuzusprechen. Das Kostenmehrbegehren war mangels Deckung im Gesetz abzuweisen. Die Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.

Wien, am 27. März 1969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967001557.X00

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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