RS Vwgh 1970/10/19 0750/70

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Veröffentlicht am 19.10.1970
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Verwaltungsverfahren - VVG
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
VVG §4 Abs1

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne daß es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte. Personen und Sachen sind vielmehr bei Beginn der Ersatzvornahme, als die Vollstreckung hindernd, lediglich faktisch aus dem abzutragenden Gebäude zu entfernen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000750.X02

Im RIS seit

14.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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