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Verwaltungsverfahren - VVGNorm
BauRallgRechtssatz
Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne daß es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte. Personen und Sachen sind vielmehr bei Beginn der Ersatzvornahme, als die Vollstreckung hindernd, lediglich faktisch aus dem abzutragenden Gebäude zu entfernen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000750.X02Im RIS seit
14.10.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019