TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/28 96/19/2931

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §13a;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1972 geborenen MA in Vöcklabruck, vertreten durch Dr. C und Dr. A, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. August 1996, Zl. 306.505/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1994 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Am 14. Juni 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies diesen Antrag namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheid vom 30. April 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 1996 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 13 AufG, sowie § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe bis zum 24. März 1994 aufgrund seines Asylverfahrens die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gehabt. Der Antrag des Beschwerdeführers sei als Erstantrag zu kategorisieren und die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Bezüglich der Antragstellung gelte die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei. Dies werde auch durch die Judikatur der Höchstgerichte bestätigt. Eine Antragstellung aus dem Inland sei nur im Falle des Verlustes (Aberkennung) des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig, von denen keiner anwendbar sei. Schließlich sei im Fall des Beschwerdeführers auch die zeitliche Divergenz zwischen dem Ablauf seines Aufenthaltsrechtes aus dem Asylverfahren und seinem Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblich. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich vor der Antragstellung nach seinen eigenen Angaben unrechtmäßig in Österreich aufgehalten. Durch diesen andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt sei im Falle des Beschwerdeführers der Ausschließungsgrund im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG, welcher durch den § 5 Abs. 1 AufG direkte Anwendung finde, gegeben. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 6 Abs. 2 AufG lautete:

"§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den Beschwerdefall keine Anwendung findet.

Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010, sowie Zl. 95/19/0895).

Der Beschwerdeführer bestreitet weder seinen Inlandsaufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch, daß auf ihn als einen abgewiesenen Asylwerber die Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG Anwendung zu finden hätte. Er stützt seine Beschwerde darauf, daß es für ihn keine Möglichkeit gäbe, wieder in seine Heimat zurückzukehren; auch eine Ausreise in ein Drittland sei für den Beschwerdeführer nicht möglich. Die Anwendung der zitierten Bestimmung des AufG sei für ihn "denkunmöglich", weil er diesen Antrag nur im Bundesgebiet der Republik Österreich stellen haben können. Nach negativem Abschluß des Asylverfahrens hätte daher die erkennende Behörde den Ausnahmetatbestand des Verlustes (Aberkennung) des Asyls in seinem Fall sinngemäß heranziehen müssen.

Aus den Erläuterungen zum AufG (vgl. RV 525 Blg NR 18. GP) ist die Zielvorstellung dieses Gesetzes ersichtlich, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern. Im Falle der gedachten Zulässigkeit der Inlandsantragstellung nach negativem Abschluß eines Asylverfahrens wäre der sonst für Einwanderungswillige geltende Grundsatz, wonach die Entscheidung vom Ausland aus abzuwarten ist, im Ergebnis durchbrochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zl. 96/19/2552). Eine derartige Durchbrechung dieses Grundsatzes ist auch im Fall des Beschwerdeführers nicht geboten. Wenn dieser vorbringt, er könne in sein Heimatland nicht zurückkehren, da er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur albanischen Minderheit dort verfolgt würde, ist grundsätzlich zu bemerken, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus jedem Staat außerhalb Österreichs gestellt werden kann, sodaß der Beschwerdeführer hiezu nicht in seine Heimat zurückkehren müßte. Das Vorliegen solcher lebensbedrohlicher Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers hätte selbst zutreffendenfalls nicht zur Folge, daß diesem ungeachtet der Nichteinhaltung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne den Antrag auch aus keinem Drittstaat stellen, weil er über keinen Reisepaß verfüge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1997, Zl. 96/19/1860 bis 1862, sowie in Ansehung von Personen, die aus den in § 37 Abs. 1 FrG genannten Gründen am Verlassen des Bundesgebietes gehindert waren, auch das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/3402).

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängt nur davon ab, ob die dafür im AufG normierten Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Sollte die Unzumutbarkeit der Ausreise darin gelegen sein, daß dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat die in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Gefahren drohten, so hätte dies mit Anträgen nach § 36 Abs. 2 oder § 54 FrG geltend gemacht werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/3402). Im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer besonderen Härte hätten derartige Gründe allenfalls auch bei einer Entscheidung der Asylbehörde nach § 8 AsylG 1991 von Bedeutung sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1998, Zl. 97/19/0339).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, die erstinstanzliche Behörde hätte ihn darüber belehren müssen, daß die Antragstellung nur vom Ausland aus erfolgen hätte können, ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus eine materiell-rechtliche Erfolgsvoraussetzung des Antrages darstellt. Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht ist aber von der Manuduktionspflicht des § 13a AVG nicht umfaßt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1998, Zl. 96/19/3582).

Die belangte Behörde konnte somit zu Recht den vorliegenden Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG als unbegründet abweisen. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf den weiters von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192931.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten