RS Vwgh 1978/12/7 0859/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1978
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000859.X02

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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