RS Vwgh 1979/2/19 0689/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1979
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §55 Abs1
EStG 1967 §23
EStG 1967 §8

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0691/780693/78Vorgeschichte:0365/73 E 18.06.1974;0746/69 E 29.09.1970;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0746/69 E 29. September 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Überlassung von Gegenständen an Arbeitnehmer zu einem

ungewöhnlich niedrigen Preis stellt einen Sachbezug dar. In der

Höhe des Unterschiedes zwischen den nach § 8 Abs 2 EStG 1967

maßgebenden Werten und dem tatsächlich vom Arbeitnehmer

gezahlten (niedrigeren) Erwerbspreis ist Arbeitslohn gegeben.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn es sich um die sonst

übliche verbilligte Abgabe von Waren handelt, sondern auch,

wenn andere Wirtschaftsgüter, zB Grundstücke, verbilligt an

Arbeitnehmer übertragen werden und die verbilligte Veräußerung

ihren Grund in dem bestehenden Dienstverhältnis oder in

früheren Dienstleistungen hat. Die Steuerpflicht tritt in dem

Jahr ein, in dem der verbilligte Ankauf erfolgte.

*

E 29.9.1970, 0746/69 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X02

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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