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EStGNorm
BewG 1955 §55 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0691/780693/78Vorgeschichte:0365/73 E 18.06.1974;0746/69 E 29.09.1970;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0746/69 E 29. September 1970 RS 1Stammrechtssatz
Die Überlassung von Gegenständen an Arbeitnehmer zu einem
ungewöhnlich niedrigen Preis stellt einen Sachbezug dar. In der
Höhe des Unterschiedes zwischen den nach § 8 Abs 2 EStG 1967
maßgebenden Werten und dem tatsächlich vom Arbeitnehmer
gezahlten (niedrigeren) Erwerbspreis ist Arbeitslohn gegeben.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn es sich um die sonst
übliche verbilligte Abgabe von Waren handelt, sondern auch,
wenn andere Wirtschaftsgüter, zB Grundstücke, verbilligt an
Arbeitnehmer übertragen werden und die verbilligte Veräußerung
ihren Grund in dem bestehenden Dienstverhältnis oder in
früheren Dienstleistungen hat. Die Steuerpflicht tritt in dem
Jahr ein, in dem der verbilligte Ankauf erfolgte.
*
E 29.9.1970, 0746/69 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X02Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019