RS Vwgh 1979/2/19 0689/78

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Veröffentlicht am 19.02.1979
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Index

EStG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §62

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0691/780693/78Vorgeschichte:0365/73 E 18.06.1974;0746/69 E 29.09.1970;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0127/65 B 25. Februar 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der VwGH in einem Beschluß dem Antragsteller in eindringlicher Weise klargemacht, daß jede weitere gleiche Eingabe (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) als mutwillig zu beurteilen sei und somit die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach sich zieht und stellt dieser dennoch einen weiteren gleichartigen Antrag, dann ist der VwGH berechtigt, über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000689.X01

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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