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Baurecht - NÖNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmenden Vorschreibungen über die Festsetzung der Baulinie und der Höhenlage und die sich aus diesen Festlegungen ergebenden Verpflichtungen zur Grundabtretung und zur Gehsteigherstellung bilden eine untrennbare Einheit mit dem Baukonsens. Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung zunächst ausdrücklich nur gegen die, solche Vorschreibungen enthaltenen Bedingungen wandte, so muss auf Grund des oben dargestellten inneren Zusammenhanges (Hinweis E 27.4.1976, 603/75, und zum Begriff des inneren Zusammenhanges das E VS 28.11.1983 82/11/0270) davon ausgegangen werden, dass eine Teilrechtskraft hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung nicht eintreten konnte. Durch die Bekämpfung der Vorschreibungen, die als unselbständige Teile der Baubewilligung anzusehen sind, wurde die Baubewilligung daher schlechthin Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1980002461.X05Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019