RS Vwgh 1985/12/3 2461/80

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Veröffentlicht am 03.12.1985
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Index

Baurecht - NÖ
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Die aus Anlass der Erteilung einer Baubewilligung in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmenden Vorschreibungen über die Festsetzung der Baulinie und der Höhenlage und die sich aus diesen Festlegungen ergebenden Verpflichtungen zur Grundabtretung und zur Gehsteigherstellung bilden eine untrennbare Einheit mit dem Baukonsens. Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung zunächst ausdrücklich nur gegen die, solche Vorschreibungen enthaltenen Bedingungen wandte, so muss auf Grund des oben dargestellten inneren Zusammenhanges (Hinweis E 27.4.1976, 603/75, und zum Begriff des inneren Zusammenhanges das E VS 28.11.1983 82/11/0270) davon ausgegangen werden, dass eine Teilrechtskraft hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung nicht eintreten konnte. Durch die Bekämpfung der Vorschreibungen, die als unselbständige Teile der Baubewilligung anzusehen sind, wurde die Baubewilligung daher schlechthin Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1980002461.X05

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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