RS Vwgh 2017/11/22 Ra 2016/17/0302

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GSpG 1989 §50 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/17/0303

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ro 2016/17/0003, ist bei aus eigenem durchgeführten, auf § 50 Abs. 4 GSpG gestützten Kontrollen der Finanzpolizei das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über eine aus Anlass einer solchen Kontrolle erhobenen Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zuständig. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine von den Organen der Finanzpolizei aus eigenem durchgeführte Amtshandlung im Hinblick auf das zwangsweise Betreten der Geschäftsräumlichkeiten vor: Das LVwG stellte fest, dass zwischen der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (der LPD Oberösterreich) sowie den Organen der Finanzpolizei eine gemeinsame Kontrolle vereinbart worden sei. Die Amtshandlung sei von einem bestimmten Mitarbeiter der LPD geleitet worden. Die Anordnung zur Anwendung von Zwangsgewalt zur Öffnung der Türen sei von diesem Einsatzleiter der LPD gekommen, die Zwangsgewalt sei von Organwaltern der LPD ausgeübt worden, die in der Folge auch als erste die Geschäftsräumlichkeiten betreten haben. Aus diesem Grund ist zur Entscheidung über die hier vorliegende, eine einheitliche und insofern nicht trennbare Amtshandlung - nämlich das zwangsweise Betreten der Geschäftsräumlichkeiten durch verschiedene Organwalter - betreffende Maßnahmenbeschwerde auch bezüglich des Betretens durch Organwalter der Finanzpolizei das LVwG zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170302.L05

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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