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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung wird von der LPD weder in der Zulässigkeitsbegründung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, noch wird auf diesen Spruchpunkt in der Revision an irgendeiner Stelle explizit Bezug genommen. Die Revision der LPD erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung (und die mit Spruchpunkt III. in untrennbarem Zusammenhang stehende Kostenentscheidung in Spruchpunkt V.) richtet, mangels gesonderter Darlegung der maßgeblichen Zulässigkeitsgründe als unzulässig und war aus diesem Grund zurückzuweisen (VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170302.L04Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021