RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2018/11/0178

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Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §108a
ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
PsychotherapieG §1

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob die von einem Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 anzusehen ist, ist auf den Umfang der ärztlichen Berufsberechtigung der Betreffenden abzustellen. Wenn im hg. Erkenntnis 2009/11/0002 hervorgehoben wurde, dass auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen sei, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die strittige Tätigkeit (Ausübung der Psychotherapie) sei, so ist dies nicht nur auf Fachärzte bezogen. Auch die auf eine Ärztin für Allgemeinmedizin bezogenen Ausführungen des VwGH im Erkenntnis Ra 2016/11/0128 sind dahin zu verstehen, dass die hier relevante ärztliche Berufsberechtigung die Behandlung von Patienten durch Anwendung psychotherapeutischer Methoden dann umfasst, wenn die dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der ärztlichen Ausbildung (einschließlich Fort- und Weiterbildung) erworben wurden. Im Erkenntnis Ra 2016/11/0128 wurde, abgesehen davon, dass dies unstrittig war, unter einem aber hervorgehoben, dass die betroffene Ärztin für Allgemeinmedizin über die ÖÄK-Diplome Psy-1, Psy-2 und Psy-3 verfügte. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls bei Vorliegen dieser ärztlichen Ausbildungsdiplome von einer entsprechenden ärztlichen Ausbildung auszugehen ist (dies ergibt sich im Übrigen auch aus Punkt 1. der ÖÄK-Diplomrichtlinie Psychotherapeutische Medizin und Pkt. 2. der Allgemeinen Einführung / Präambel ÖÄK-PSY-DIPLOME).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110178.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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