RS Vwgh 2019/7/16 Ra 2018/17/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. z.B. VwGH 9.3.2018, Ra 2018/17/0005). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z. B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. Ra 2018/17/0147 und 0148, mwN). Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/17/0147 und 0148, sowie VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170156.L01

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten