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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. z.B. VwGH 9.3.2018, Ra 2018/17/0005). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z. B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen (vgl. Ra 2018/17/0147 und 0148, mwN). Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als verletzte Verwaltungsvorschrift und als Strafsanktionsnorm gleichermaßen § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG angeführt. Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht korrigiert. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.8.2018, Ra 2018/17/0147 und 0148, sowie VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170156.L01Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019