RS Vwgh 2019/8/2 Ra 2019/19/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0151Ra 2019/19/0152Ra 2019/19/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0142 B 29. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. im Hinblick auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0236, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190150.L03

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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