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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0151Ra 2019/19/0152Ra 2019/19/0153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0142 B 29. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. im Hinblick auf eine allgemein sehr prekäre Sicherheitslage, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0236, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190150.L03Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019