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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 6Stammrechtssatz
Ein Bedarf an einer Krankenanstalt darf nur dann verneint werden, wenn - nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung - festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L04Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020