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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
ApG 1907 §10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0021 E 2. August 2019 RS 4Stammrechtssatz
Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der VwGH in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten. So hat er zum ApG bereits ausgesprochen, dass unter gewissen Umständen eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden ist. Dies wurde in Fällen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in Situationen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke (vgl. VwGH 24.10.2018, Ro 2017/10/0010, mwN). In Anlehnung an diese Judikatur wurde auch die Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Mitbewerberin im Fall einer bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe bejaht, da die mit der Bedarfsbindung einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt, erfordere (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die (angestrebten) Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen.
Schlagworte
VerwaltungsverfahrensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L02Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020