TE Vwgh Beschluss 2019/8/2 Ra 2019/11/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2019
beobachten
merken

Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/06 Krankenanstalten

Norm

ApG 1907 §10
AVG §8
GewO 1994 §121 Abs1a Z2
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
KAG OÖ 1997 §5 Abs5
KAKuG 2001 §59j Z1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der K GmbH in T, vertreten durch Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2019, Zl. LVwG-050105/4/GS/JW, betreffend Parteistellung und Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin beantragte mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung an die R GmbH für eine Sonderkrankenanstalt für Kinder- und Jugendrehabilitation mit 77 Betten und 67 Betten für Begleitpersonen. Des Weiteren wurde die Zustellung des an die R GmbH ergangenen Errichtungsbewilligungsbescheids vom 7. August 2017 beantragt. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis Ra 2017/11/0021 und den hg. Beschluss Ra 2018/11/0017, beide vom heutigen Tag, verwiesen.

2        Mit Bescheid vom 30. August 2018 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung als auch jenen auf Bescheidzustellung ab.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, für die Beurteilung der Parteistellung sei die Rechtslage jenes Verfahrens maßgeblich, in dem die Parteistellung gewünscht werde (Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2009/05/0057). Das Oö. KAG 1997 lege ausdrücklich fest, wem im Bedarfsprüfungs- bzw. Errichtungsbewilligungsverfahren Parteistellung zukomme. Aus dem Normzweck sei ein rechtliches Interesse anderer Projektwerber hinsichtlich der Bedarfsfrage nicht ersichtlich, da die Bedarfsprüfung nach dem Oö. KAG 1997 die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zum Ziel habe, nicht jedoch einen Konkurrenzschutz. Auch treffe das Vorbringen der Revisionswerberin nicht zu, dass die Parteistellung schon deshalb vorliege, weil nach den Rechtsvorschriften nur eine limitierte Anzahl von Berechtigungen zu vergeben sei und deshalb eine Verfahrensgemeinschaft der Bewerber bestehe. Anders als nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes bzw. der Gewerbeordnung, zu denen der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, dass eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bestehe, gehe mit einer positiven Bedarfsfeststellung keine Beschränkung der Erwerbsfreiheit einher. Weder ein Feststellungsbescheid über die Bedarfsfrage noch eine Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt entfalte „Sperrwirkung“ zu Lasten anderer auf den Markt treten wollender Anbieter. Die Bedarfsprüfung nach dem Oö. KAG 1997 beziehe sich gemäß § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 auf das „bereits bestehende Versorgungsangebot“, und es seien dabei bloß in Aussicht genommene Errichtungen nicht zu berücksichtigen.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

7        Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus vielen etwa VwGH 18.1.2019, Ra 2018/11/0248, mwN).

8        Die Revision bringt in ihrer - für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen - Zulässigkeitsbegründung vor, es fehle Rechtsprechung dazu, wie im Errichtungsbewilligungsverfahren gemäß den §§ 4 ff Oö. KAG 1997 vorzugehen sei, „wenn mehrere Bewerber sich gleichzeitig um die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem gleichen Anstaltszweck und dem gleichen in Aussicht genommenen Leistungsangebot im gleichen Bedarfsgebiet bemühen und die Bewilligung eines Projekts gleichzeitig zur Abweisung des Antrags auf Errichtungsbewilligung (§§ 4f Oö. KAG 1997) bzw. zur negativen Vorabfeststellung des Bedarfs (§ 4 Abs. 3 Oö. KAG 1997) der konkurrierenden Projekte führt“.

9        Die Revision erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

10       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/11/0021, bereits mit der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass nach der in jenem Fall maßgeblichen Rechtslage die Anträge einander im Hinblick auf den Bedarf nicht zwangsläufig ausschließen:

„Um die rechtlichen Interessen von Mitbewerbern ausreichend zu schützen, hat der Verwaltungsgerichtshof in einzelnen Konstellationen die Bildung einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (und damit die Einräumung der Parteistellung im Verfahren betreffend den Mitbewerber) für erforderlich gehalten. So hat er in ständiger Rechtsprechung zum Apothekengesetz bereits ausgesprochen, dass unter gewissen Umständen eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden ist. Dies wurde in Fällen angenommen, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten erfolgte, aber auch in Situationen, in denen bei mehreren anhängigen Konzessionsverfahren eine Verringerung des Kundenpotenzials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen ist, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann nicht erteilt werden dürfte), sowie gleichermaßen im Verhältnis eines Konzessionsverfahrens zur Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zu einem Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke (vgl. VwGH 24.10.2018, Ro 2017/10/0010, mwN). In Anlehnung an diese Judikatur wurde auch die Parteistellung und Beschwerdelegitimation einer Mitbewerberin im Fall einer bedarfsgebundenen Gewerbeberechtigung für das Rauchfangkehrergewerbe bejaht, da die mit der Bedarfsbindung einhergehende Beschränkung der Erwerbsfreiheit im Fall konkurrierender Anmeldungen eine Rechtsschutzmöglichkeit, die sich nicht nur auf den die eigene Gewerbeausübung untersagenden Spruchpunkt, sondern auch auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung hinsichtlich des Mitbewerbers bejahenden Spruchpunkt erstreckt, erfordere (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008).

Gemeinsam ist diesen Fällen, dass die angestrebten Berechtigungen einander im Hinblick auf den Bedarf zwingend ausschließen. Dies trifft im Revisionsfall jedoch nicht zu.

Unstrittig ist, dass im ÖSG 2012 in der im Revisionsfall geltenden Fassung, für die Rehabilitation von Jugendlichen betreffend „Mental Health“ mit den Indikationen ESP und KJP 24 Betten für die Versorgungszone Nord (Salzburg und Oberösterreich) ausgewiesen waren. In der Verordnung über einen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2016 für Oberösterreich, LGBl. Nr. 147/2015, finden sich keine Bestimmungen zur Kinder- und Jugendrehabilitation; der Plan bezieht sich nur auf die Akutversorgung. Ein Regionaler Strukturplan Gesundheit für Oberösterreich war im Revisionsfall nicht in Kraft. Gegenständlich sind daher die Planungsvorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2012 in der vorliegend relevanten Fassung (ÖSG) von Interesse. Weder ersetzt aber die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung (bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen) zwingend zu versagen (siehe im Zusammenhang mit einem selbstständigen Ambulatorium nach dem NÖ KAG VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, und im Zusammenhang mit der Änderung einer Krankenanstalt nach dem SKAG VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009). Diese im Zusammenhang mit Ambulatorien getroffene Aussage des Verwaltungsgerichtshofs trifft auch auf (sonstige) bettenführende Krankenanstalten iSD Oö. KAG zu, da dem ÖSG, der - wie in § 59j Z 1 KAKuG erwähnt - als ‚objektiviertes Sachverständigengutachten‘ zu betrachten ist, dessen Ergebnisse gemäß § 5 Abs. 5 Oö. KAG zu berücksichtigen sind, keine Rechtsverbindlichkeit zukommt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch auch, dass ein Bedarf an einer Krankenanstalt nur dann verneint werden darf, wenn nach Durchführung einer den Vorgaben der hg. Judikatur entsprechenden Bedarfsprüfung festgestellt wird, dass die beantragte Krankenanstalt zu keiner wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes führen würde. Da die Planungsvorgaben des ÖSG mangels Rechtsverbindlichkeit somit nicht zwingend den gesamten Bedarf an bettenführenden Krankenanstalten abbilden, muss die Ausschöpfung des dort angegebenen Bedarfs noch nicht bedeuten, dass an keiner anderen bettenführenden Krankenanstalt in der angesprochenen Versorgungszone mehr ein Bedarf bestehen kann. Deshalb ist auch das Vorbringen der Revisionswerberin, die Projekte würden einander im Hinblick auf die Bedarfslage jedenfalls ausschließen, weshalb eine Verfahrensgemeinschaft zu bilden und damit Parteistellung einzuräumen sei, verfehlt.“

11       Im Revisionsfall gilt aus folgenden Gründen dasselbe:

12       Wenn zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheids geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen (siehe erneut VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165).

13       Nach dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheids vom 7. August 2017 an die R GmbH maßgeblich. Nach der unbedenklichen Aktenlage wurde dieser Bescheid am 11. August 2017 der R GmbH zugestellt.

14       § 3 des KAKuG in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2017 lautet auszugsweise:

„§ 3. ...

...

(2b) Wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, geregelt ist, ist hinsichtlich des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen. ...“

15       Eine Umsetzung dieser grundsatzgesetzlichen Bestimmung auf Landesebene war zum genannten relevanten Zeitpunkt noch nicht erfolgt: § 4 Oö. KAG 1997 war am 11. August 2017 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016 anzuwenden, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen keine Änderung im Vergleich zur im hg. Verfahren Ra 2017/11/0021 anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 56/2014 bewirkt hat. § 5 OÖ KAG 1997 war noch in der schon im hg. Verfahren Ra 2017/11/0021 maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 56/2014 anzuwenden. Nach den landesgesetzlichen Bestimmungen waren daher die Planungsvorgaben des ÖSG für die Bedarfsprüfung nicht verbindlich.

16       Im Übrigen war aber auch noch keine Verbindlicherklärung (von Teilen) des ÖSG auf Grundlage der am 11. August 2017 bereits in Kraft stehenden Bestimmungen des § 23 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, und des § 17a Abs. 4 Oö. Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 96/2017, erfolgt. Die Verordnung der durch die genannten Regelungen geschaffenen bzw. ermächtigten Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit 2017 (ÖSG VO 2018) trat erst am 10. Juli 2018 in Kraft. Im Zeitpunkt der Zustellung des Bewilligungsbescheids an die R GmbH, dem 11. August 2017, war der ÖSG somit in keinem Teil verbindlich. Die Verordnung über einen Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2017 erfasst - wie schon ihre Vorgängerin - nur die stationäre Akutversorgung.

17       Auch im vorliegenden Fall war daher der Bedarf an einer Krankenanstalt, wie sie von der Revisionswerberin beantragt war, durch den ÖSG nicht rechtsverbindlich festgelegt. Der Fall gleicht somit hinsichtlich der (fehlenden) Parteistellung der Revisionswerberin dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/11/0021, entschiedenen, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann.

18       Da die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt wurde, werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verwaltungsverfahrensgemeinschaft
VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110099.L00

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten