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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
Ein Bedarf für eine bettenführende Krankenanstalt ist gemäß § 5 Abs. 5 OÖ KAG 1997 gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des ÖSG hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte), der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. der Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Es ist jedoch nicht zu prüfen, unter welchen Bedingungen ein Bedarf "am besten" erfüllt werden kann. Die Bedarfsprüfung ist nämlich (auch im Vorabfeststellungsverfahren) eine Prüfung, die jeweils anhand des konkreten Projekts bezogen auf den (geplanten) Projektstandort durchzuführen ist. Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Daher kann der Revisionswerberin kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend zukommen, dass ihr (geplantes) Projekt den Bedarf besser abdecken würde als ein konkurrierendes Projekt. Aus diesem Grund ist aus dem Vorbringen, es sei aufgrund des Ziels der Bedarfsprüfung notwendig, der Revisionswerberin Parteistellung einzuräumen, damit objektiv untersucht werden könne, welches das geeignetste Projekt sei, nichts zu gewinnen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L06Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019