RS Vwgh 2019/8/2 Ra 2017/11/0021

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Veröffentlicht am 02.08.2019
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
KAG OÖ 1997 §4 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs5

Rechtssatz

Ein Bedarf für eine bettenführende Krankenanstalt ist gemäß § 5 Abs. 5 OÖ KAG 1997 gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des ÖSG hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte), der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. der Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots nachgewiesen werden kann. Es ist jedoch nicht zu prüfen, unter welchen Bedingungen ein Bedarf "am besten" erfüllt werden kann. Die Bedarfsprüfung ist nämlich (auch im Vorabfeststellungsverfahren) eine Prüfung, die jeweils anhand des konkreten Projekts bezogen auf den (geplanten) Projektstandort durchzuführen ist. Ein "Wettbewerbsverfahren" um die Bedarfsdeckung ist im Zusammenhang mit sonstigen bettenführenden Krankenanstalten im Errichtungsbewilligungsverfahren jedenfalls nicht vorgesehen. Daher kann der Revisionswerberin kein rechtlich geschütztes Interesse dahingehend zukommen, dass ihr (geplantes) Projekt den Bedarf besser abdecken würde als ein konkurrierendes Projekt. Aus diesem Grund ist aus dem Vorbringen, es sei aufgrund des Ziels der Bedarfsprüfung notwendig, der Revisionswerberin Parteistellung einzuräumen, damit objektiv untersucht werden könne, welches das geeignetste Projekt sei, nichts zu gewinnen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L06

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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