Index
L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 4 Abs. 6 OÖ KAG 1997 regelt zwar, dass im Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs - abgesehen von der Bewilligungs- oder Feststellungswerberin - die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten sowie die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG haben. Die Nichtaufzählung weiterer Personen führt jedoch nicht dazu, die Parteistellung zu verneinen, falls ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG anzunehmen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L02Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019