Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0043 E 11. Oktober 2007 VwSlg 17300 A/2007 RS 4(hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Ein subjektives Recht ist im Zweifel dann zu vermuten, wenn zumindest auch das Interesse einer - im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren - Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Das bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts begründet hingegen keine Parteistellung gemäß § 8 AVG.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110021.L10Im RIS seit
17.10.2019Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019