Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §363 Abs4Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Eintragung in das Gewerberegister - soweit dies nicht bereits durch die Anmeldung erfolgt ist - das Recht, das Gewerbe bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides nach § 363 Abs. 4 GewO 1994 auszuüben. Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde verfügt wird, ist die Gewerbebehörde demnach an bestehende Eintragungen gebunden (vgl. VwGH 26.9.2005, 2004/04/0002, VwSlg 16721 A/2005; sowie Pöschl, System der Gewerbeordnung (2016) Rz. 231, N. Raschauer, in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO § 363 Rz. 44, und Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 (2011) § 363 Rz. 14). Daran hat auch die mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2015 erfolgte technische Systemumstellung vom Gewerberegister auf das Gewerbeinformationssystem Austria - GISA (§ 365 GewO 1994) nichts geändert, weil diese keine materielle Änderung des § 363 Abs. 4 GewO 1994 bewirkte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040014.J01Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019