TE Vwgh Beschluss 2019/8/8 Ra 2019/04/0066

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §12 Abs1 Z1 lita
VwGG §14 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §45
VwGG §46
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Antrag des H G in W , betreffend Abänderung des hg. Beschlusses vom 31. Mai 2019, Ra 2019/04/0066-2, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 31. Mai 2019, Ra 2019/04/0066-2, wurde der mit Eingabe des Antragstellers vom 24. Mai 2019 gestellte Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019, Zl. W195 2207494-1/11E, betreffend Aufforderungsschreiben der Datenschutzbehörde zur Entrichtung der Eingabegebühr für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine.

2 Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 teilte der Antragsteller mit, dass entgegen dem hg. Beschluss vom 31. Mai 2019 im vorliegenden Fall sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weshalb "umfassende Verfahrenshilfe" beantragt werde. Es gehe um die erhebliche Rechtsfrage, ob "aus einem rechtlich unverbindlichen Bescheid (einem Nullum) rechtsverbindlich Gebühren eingehoben werden" dürfen.

3 Der vorliegende Antrag ist als ein solcher anzusehen, der auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2019 abzielt, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht gewährt wurde. Er ist daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

4 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008; 12.9.2017, Ra 2016/02/0266, jeweils mwN). 5 Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040066.L00

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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