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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der "AB" Disco Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid
des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1998, Zl. MA 63-P 25/97, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1994
(mitbeteiligte Partei: U OHG in W), erhobenen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 für ihre an dem näher bezeichneten Standort gelegene Betriebsanlage eine Reihe von Auflagen zur Begrenzung des von der Musikanlage ausgehenden Geräuschpegels vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 98/04/0176 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, der unverhältnismäßige Nachteil für die Beschwerdeführerin ergebe sich zwingend daraus, daß sie durch möglicherweise rechtswidrige Auflagen einen bedeutenden Schaden erleide - für eine Diskothek sei der bestimmungsgemäße Betrieb der Musikanlage ein wichtiges geschäftliches Element -, während die mitbeteiligte Partei durch den Vollzug einen vergleichsweise geringfügigen Vorteil erziele.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit einzuräumen, das Vorliegen der Tatbestandselemente des § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen, ist es Sache der Beschwerdeführerin, jenen Sachverhalt darzulegen, aus dem sich der mit dem Vollzug des Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil für ihn ergibt. Dieser Anforderung kommt der vorliegende Antrag nicht nach, weil nicht erkennbar ist, warum einerseits mit einer Begrenzung der Lautstärke der Musikanlage in der Diskothek für die Beschwerdeführerin ein Schaden verbunden ist und andererseits auch die Höhe dieses Schadens in keiner Weise bestimmt wird. Der vorliegende Antrag ist daher der Prüfung, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides die im § 30 Abs. 2 VwGG als Bewilligungsvoraussetzung geforderte Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführerin verbunden ist, nicht zugänglich.
Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 28. Oktober 1998
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998040056.A00Im RIS seit
24.01.2001