RS Vwgh 2019/8/8 Ra 2019/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0088 B 8. September 2015 RS 1(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Für die Beurteilung der Revisionslegitimation ist ausschlaggebend, ob die Revisionswerberin nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Revisionswerberin, so mangelt dieser die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der VwGH ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (Hinweis B vom 16. Dezember 2010, 2008/20/0502, mwN). Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), dann ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040049.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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