TE Vwgh Beschluss 2019/8/8 Ra 2018/04/0188

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BefPrO Baumeister §22 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Dipl.-Ing. M S in F, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14-16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. September 2018, Zl. LVwG-AV-383/001-2018, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugnisses für das Baumeistergewerbe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wirtschaftskammer Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13. März 2018, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers vom 26. Februar 2018 auf Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugnisses für das Baumeister-Gewerbe abgewiesen und festgehalten worden war, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungsprüfungszeugni sses für das Baumeister-Gewerbe nicht vorliegen würden, nicht Folge gegeben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 1.2. Das Verwaltungsgericht traf zusammengefasst die Feststellungen, der Revisionswerber habe an einer näher bezeichneten Fachhochschule den berufsbegleitenden Studiengang "Bauingenieurwesen", Studienrichtung Hochbau, absolviert. Am 15. Juni 2015 sei ihm nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen der akademische Grad DI (FH) verliehen worden. Dieser Studiengang habe insgesamt einer Wertigkeit von 240 ECTS-Punkten entsprochen, wobei ein Anteil von 120 ECTS-Punkten auf der Anrechenbarkeit früherer Ausbildungen beruht habe. Der Revisionswerber habe sich am 13. Dezember 2016 bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich für das Modul 3 der Baumeisterprüfung angemeldet, welches er - nach erfolgreicher Wiederholung einer der Modulprüfungen - am 14. November 2017 absolviert habe.

3 1.3. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht begründend aus, gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister (Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung), in der zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den Revisionswerber geltenden Fassung der Kundmachung vom 29. Oktober 2010, gliedere sich die Befähigungsprüfung grundsätzlich in drei Module, wobei die Reihenfolge der Ablegung der Module dem Prüfungswerber überlassen sei. § 15 Abs. 8 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung in der damals geltenden Fassung habe auf Anlage 2 verwiesen, worin für den Fall der Absolvierung bestimmter einschlägiger Fachhochschul-Studiengänge aus EWR-Staaten der Umfang der Befähigungsprüfung anhand der ergänzend abzulegenden Module festgelegt gewesen sei. Danach habe die Prüfung für Absolventen des Studiengangs des Revisionswerbers aus der Ablegung von Modul 3 bestanden. Am 12. Juni 2017 sei eine Änderung der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung, kundgemacht worden, wonach gemäß § 15 Abs. 3 leg.cit. für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss bestimmter Studienrichtungen - darunter auch Bauingenieurwesen - durch Zeugnisse nachweisen könnten, die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3 bestehe. Seien innerhalb des Studiums Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Punkten absolviert worden, würden die unter § 15 Abs. 3 Z 1 bis 4 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung aufgezählten Prüfungsgegenstände für jene Prüfungswerber entfallen, die Lehrveranstaltungen für das betreffende Fach im jeweiligen Mindestausmaß nachweisen könnten.

4 Der von der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich beigezogene Gutachter komme in seinem Gutachten vom 26. September 2017 zum Ergebnis, dass vom Revisionswerber die für den Entfall der Prüfungsgegenstände des Moduls 2 erforderliche Mindestzahl von 240 ECTS-Punkten für Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 3 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nicht erreicht worden sei, weil 120 ECTS-Punkte durch die frühere Ausbildung und praktische Arbeit erworben worden seien. Damit liege beim Revisionswerber die Voraussetzung für den Entfall der Prüfgegenstände gemäß § 15 Abs. 3 Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung nicht vor.

5 Die maßgebliche Änderung des § 15 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung sei gemäß § 22 Abs. 6 leg.cit. mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats, somit mit 1. Juli 2017, in Kraft getreten. Zugleich sei Anlage 2 entfallen. Gemäß § 22 Abs. 7 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung hätten Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, mit Inkrafttreten der Änderung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Der Revisionswerber könne sich wegen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr auf die mit 1. Juli 2017 außer Kraft gesetzte Anrechnungsregelung der Anlage 2 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung berufen.

6 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

7 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 3.1. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht sei als gravierende Fehlbeurteilung anzusehen, weil durch diese Auslegung bereits erworbene Rechte verloren gehen würden. Das vom Revisionswerber abgelegte Studium sei der positiven Absolvierung des Moduls 2 gleichzuhalten gewesen. Die "gesetzgeberische Gleichbehandlung" gebiete, dass durch eine Änderung der Prüfungsordnung eine Vorqualifikation nicht verlustig gehen könne. Zudem fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Anrechnung einer Prüfung in Prüfungsordnungen relevant sei, in welchen keine Anerkennungsbescheide vorgesehen seien. 11 3.2. Mit diesem Vorbringen wird vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Übergangsbestimmung eine aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht aufgezeigt: § 22 Abs. 7 der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung in der am 12. Juni 2017 kundgemachten Fassung sieht vor, dass Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle vom 25. November 2015 - also dem 1. Juli 2017 - noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, mit Inkrafttreten dieser Novelle in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln haben. Dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge unterliegen daher sämtliche Prüfungswerber ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle dem neu geregelten Prüfungsmodus und damit auch den geänderten Anrechnungsbedingungen betreffend allfällige Vorqualifikationen.

12 Die Rechtsfolge, dass der Revisionswerber sich zum Zeitpunkt seines Antrags auf Ausstellung des Befähigungszeugnisses aufgrund der genannten Übergangsbestimmung nicht mehr auf die außer Kraft getretene Anrechnungsmodalität berufen kann, weil sein Prüfungsverfahren ausgehend von den Feststellungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 1. Juli 2017 noch nicht abgeschlossen war, ergibt sich sohin eindeutig aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung, weshalb es keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/11/0008, mwN, und VwGH 11.12.2017, Ra 2015/11/0102). Inwiefern ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen könne, zeigt die Revision ebensowenig auf, wie die vorgebrachte Fehlinterpretation der klaren Verordnungsbestimmung durch das Verwaltungsgericht.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040188.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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