RS Vwgh 2019/8/8 Ra 2018/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5
BVwGG 2014 §19
GO BVwG 2014 §20 Abs1
GO BVwG 2014 §20 Abs6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/04/0119Ra 2018/04/0120

Rechtssatz

Nach dem - auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht maßgeblichen - § 13 Abs. 5 AVG sind Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind nach § 20 der -

auf Grund des § 19 BVwGG erlassenen - GO-BVwG an jedem Arbeitstag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Schriftliche Anbringen, die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht (§ 20 Abs. 6 GO-BVwG). Dies gilt auch für im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben (siehe VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040116.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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