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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §383Rechtssatz
Das Jagdrecht ist grundsätzlich ein Privatrecht und umfasst die ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb von Jagdgebieten zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zu. Der Grundeigentümer darf das Jagdrecht aber aus jagdpolizeilichen und jagdwirtschaftlichen Gründen nur ausüben, wenn er über eine zusammenhängende und jagdlich (oder land- oder forstwirtschaftlich) nutzbare Fläche von einer bestimmten Mindestgröße verfügt. Ist das nicht der Fall, so bildet sein Eigentumskomplex einen Bestandteil des Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebietes (vgl. OGH 19.3.2003, 7 Ob 35/03b, mit Verweis auf 3 Ob 147/99k sowie Spielbüchler in Rummel3 Rz 2 zu § 383 ABGB). Die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts stellt schon aufgrund des Wortlauts der §§ 1 Abs. 1 Z 1 iVm 4, 5, und 6 BVergG 2006 keine Beschaffung von Leistungen im Sinne eines Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrages dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040110.L02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022