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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AdelsaufhG 1919 §1Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 1. März 2018 , E 4354/2017, VfSlg. 20.234, stellte der VfGH klar, dass es darauf ankommt, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) geeignet ist, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen von Vorrechten der Geburt oder des Standes zum Ausdruck zu bringen. Es kommt also auf die objektive Wahrnehmung für diejenigen an, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von solchen Vorrechten schützen will. Nach der Auffassung des VfGH ist eine entsprechende Führung des durch § 2 Z 1 der Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung 1919 als Namensbestandteil verbotenen Wortes "von" grundsätzlich geeignet, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Der VwGH hat sich im Hinblick auf das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz diesen Erwägungen angeschlossen, zumal auch der VwGH in seiner Rechtsprechung im Kontext des Beschwerdefalls bereits auf die Bedeutung (der Vermeidung) des bloßen Anscheins der Verwendung des Adelsprädikats, welches mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der hiezu ergangenen Vollzugsanweisung im Widerspruch steht, hingewiesen und das maßgebliche Ziel einer Namensführung nach Maßgabe des Adelsaufhebungsgesetzes darin erblickt hat, dass sich in Hinkunft die Nenn- und Schreibweise eines Familiennamens nicht von jener der übrigen Staatsbürger unterscheidet (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010216.L03Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019