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DE-10 Verfassungsrecht DeutschlandNorm
ABGB §139 idF 1995/025Rechtssatz
Insbesondere zur Unzulässigkeit des Adelszeichens "von" teilte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0045, ausdrücklich die Rechtsansicht des VfGH in dessen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, B 212/2014, B 213-215/2014-14, VfSlg. 19.891, wonach der Umstand, dass es sich beim Zusatz "von" um einen im Sinne des Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung - der in Deutschland nach wie vor als einfaches Bundesrecht in Geltung steht - gegebenenfalls nach deutschem Recht zulässigen Bestandteil des Namens des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen handelt, nichts daran ändert, dass dieser Zusatz für die Beschwerdeführerinnen als österreichische Staatsbürgerinnen nach den Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung eine unzulässige Adelsbezeichnung darstellt, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit deren Ehegattens bzw. Vaters auf die Beschwerdeführerinnen im Lichte des Adelsaufhebungsgesetzes verfassungskonform durch die jeweils zum Zeitpunkt des Namenserwerbs anzuwendenden einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 92 ABGB idF BGBl. 122/1967, § 146 ABGB idF BGBl. 122/1967 bzw. idF BGBl. 108/1973) nicht weitergegeben werden konnte. Ausgehend von dieser Rechtsprechung sind die von den betroffenen Personen angesprochenen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 93 ABGB idFd KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013) sowie die zum Zeitpunkt des Namenserwerbs einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen (§ 155 ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013, § 139 ABGB idF BGBl. 25/1995 sowie § 93 ABGB idF BGBl. 25/1995) im Lichte des Adelsaufhebungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass unabhängig von nach einem anderen als dem österreichischen Recht zulässigen Bestandteil des Namens des Vaters bzw. Ehegatten der betroffenen Personen diese als österreichische Staatsbürger nicht berechtigt sind, das unzulässige Adelszeichens "von" in ihrem Familiennamen zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010216.L02Im RIS seit
15.10.2019Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019