TE Vwgh Beschluss 2019/8/14 Ro 2019/08/0014

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §26 Abs4
AVRAG 1993 §11 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice Schwechat in 2320 Schwechat, Sendnergasse 13a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Zl. W164 2171949-1/5E, betreffend Weiterbildungsgeld nach dem AlVG (mitbeteiligte Partei: D T in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Auch in der ordentlichen Revision hat die revisionswerbende Partei (im Folgenden: AMS) von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (VwGH 25.3.2019, Ro 2018/08/0014, mwN).

5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht der Mitbeteiligten gemäß § 26 AlVG vom 9. Mai bis 6. September 2017 Weiterbildungsgeld iHv EUR 25,81 täglich zuerkannt. Die in einem unbefristeten, mehr als sechs Monate dauernden Dienstverhältnis stehende Mitbeteiligte habe mit ihrer Dienstgeberin L. am 19. April 2017 gemäß § 11 Abs. 1 AVRAG für die Zeit vom 9. Mai bis 6. September 2017 eine Bildungskarenz vereinbart und am 21. Mai 2017 unter Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld gestellt. Als die Mitbeteiligte die Dienstgeberin am 4. Mai 2017 gefragt habe, ob sie zum Arzt gehen dürfe, habe diese ihre Absicht kundgetan, das Dienstverhältnis zu beenden. Dies habe die Mitbeteiligte dem AMS gemeldet. Am 9. Mai 2017 habe das AMS von der Dienstgeberin telefonisch die Auskunft erhalten, es sei noch unklar "ob Fristlose oder Bildungskarenz". Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 habe die Dienstgeberin das Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten zum 26. Mai 2017 gekündigt. Die Mitbeteiligte habe die Weiterbildungsmaßnahme in der vorgesehenen Dauer absolviert. 6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, gemäß § 26 Abs. 4 AlVG stehe die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil "noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt".

8 Das AMS bringt vor, die (bereits erfolgte) Beendigung des Dienstverhältnisses sei "allen Beteiligten" bereits am 3. Mai 2017 bekannt gewesen. Es ersucht um Zulassung der Revision, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, "wie sich eine vor Beginn der Bildungskarenz ausgesprochene und empfangene und auch dem Arbeitsmarktservice bekanntgegebene Kündigung rechtlich im Hinblick auf die Anspruchsbeurteilung auswirkt ..." bzw. "ob § 26 Abs. 4 AlVG die Notwendigkeit der im § 11 Abs. 1 AVRAG vorgesehenen Mindestdauer eines Teiles von zwei Monaten aufhebt."

9 Das AMS geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Dienstverhältnis ist während der Inanspruchnahme einer für länger als zwei Monate vereinbarten Bildungskarenz gelöst worden. Dies steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 4 AlVG nicht entgegen. Die eindeutige Rechtslage bedarf keiner höchstgerichtlichen Klarstellung (VwGH 5.11.2018, Ra 2018/08/0219).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht (die Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet) - zurückzuweisen.

Wien, am 14. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080014.J00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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