TE Vwgh Beschluss 2019/8/19 Ra 2019/01/0279

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
PyrotechnikG 2010 §22
PyrotechnikG 2010 §24
PyrotechnikG 2010 §25a Abs1
PyrotechnikG 2010 §25a Abs2
PyrotechnikG 2010 §40 Abs1
VStG 1991 §5 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich jeweils vom 15. Mai 2019, Zlen. 1. LVwG-700479/6/MB/JB und 2. LVwG-700480/6/MB/JB, beide betreffend Übertretung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (mitbeteiligte Partei: D G in H, vertreten durch Mag.a Elisabeth Mitterbauer, Rechtsanwältin in 4910 Ried/Innkreis, Josef-Kränzl-Straße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Amtsrevisionswerberin; im Folgenden: BH) jeweils vom 19. September 2018 wurden über die Mitbeteiligte jeweils gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 25a Abs. 1 und Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) eine bzw. drei Geldstrafen in näher bezeichneter Höhe sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil die Mitbeteiligte pyrotechnische Gegenstände bereitgestellt habe, bei denen zwar auf der Gesamtverpackung nicht jedoch auf den Gegenständen selbst eine CE-Kennzeichnung angebracht gewesen sei.

2 Gegen diese Straferkenntnisse erhob die Mitbeteiligte jeweils Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht).

3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde den Beschwerden stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (I.), festgestellt, dass die Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren zu leisten habe (II.) und die Revision jeweils für unzulässig erklärt (III.).

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen gleichlautend aus, es stehe unbestritten fest, dass im vorliegenden Fall die Kennzeichnung nach den §§ 22 und 24 PyroTG 2010 zum Tatzeitpunkt nicht selbst auf den näher pyrotechnischen Gegenständen, sondern auf der Kartonagelasche angebracht gewesen sei. Ebenso unstrittig sei, dass die Gegenstände auf dem Verkaufsstand zum Verkauf bereitgehalten worden seien.

5 Sodann führte das Verwaltungsgericht zum Verschulden der Mitbeteiligten nach § 5 Abs. 1 VStG mit näherer Begründung aus, die Mitbeteiligte erfülle jedoch nicht die subjektive Tatseite. 6 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Amtsrevisionen der BH.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die Amtsrevisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe in einem vollständig gleichgelagerten Fall die Entscheidung der BH bestätigt. 12 Zu diesem Vorbringen genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine uneinheitliche oder abweichende Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/03/0071, 28.5.2019, Ro 2019/10/0002, 11.2.2016, Ra 2016/22/0012, und 9.8.2017, Ra 2016/08/0149). 13 Darüber hinaus weisen die Amtsrevisionen zu ihrer Zulässigkeit im Ergebnis darauf hin, dass die in Rede stehenden pyrotechnischen Gegenstände keine CE-Kennzeichnung aufgewiesen hätten und dieses lediglich auf der Außenverpackung enthalten gewesen sei. Dies widerspreche den im PyroTG 2010 normierten Anforderungen. Somit wichen die vorliegend angefochtenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes von den gesetzlichen Bestimmungen ab und liege dazu noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

14 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 15.3.2017, Ra 2016/04/0037, mwN; vgl. auch VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0144, 30.4.2019, Ro 2019/10/0013, 4.7.2016, Ro 2016/04/0010, sowie 30.4.2019, Ro 2017/06/0022).

15 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Straferkenntnisse nicht - wie das Zulässigkeitsvorbringen der Amtsrevisionen nahelegt - auf das Nichtvorliegen der objektiven Tatseite, sondern vielmehr auf das Fehlen eines Verschuldens der Mitbeteiligten nach § 5 Abs. 1 VStG und somit auf das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite gestützt. Daher hängt das rechtliche Schicksal der Amtsrevisionen von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ab.

16 Die Amtsrevisionen erweisen sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.

17 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010279.L00

Im RIS seit

15.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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