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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/03/0061Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache der S K in W, 1.) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016, Zl. W170 2116492- 2/3E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), 2.) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend diesen Beschluss und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2017, Ra 2016/03/0079, sowie 3.) bezüglich des "Beschlusses" des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juni 2019, Zl. VGW- 251/082/4397/2019/VOR-6, den Beschluss gefasst:
Spruch
1.) Die Revision gegen den genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 wird zurückgewiesen.
2.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April 2016 sowie mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
3.) Die Revision gegen den "Beschluss" des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juni 2019, Zl. VGW- 251/082/4397/2019/VOR-6, wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Gegenstand
1 A. Mit dem angesprochenen Beschluss vom 13. April 2016 verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Antragstellerin gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Spruchpunkt A) und erachtete die Erhebung einer Revision dagegen für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 2 Mit Beschluss vom 14. Februar 2017, Ra 2016/03/0079-13, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Revisionswerberin, ihr Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 zu bewilligen, nicht statt.
3 Mit Beschluss vom 22. Juni 2017, Ra 2016/03/0079-23, wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über diese Revision der nunmehrigen Antragstellerin wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Der Einstellungsbeschluss gründet im Übrigen wesentlich darauf, dass die Einschreiterin im Zuge des Verfahrens über ihre Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ihrer Mitteilungspflicht bezüglich der Änderung (bzw. der etwaigen Aufgabe) ihrer Abgabestelle nicht nachkam und in der Folge die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist zur Behebung von Mängeln ihrer Revision ungenützt verstrich (vgl. Rz 7 f dieses Beschlusses). Zur weiteren Darstellung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die genannten Beschlüsse des Gerichtshofes verwiesen (vgl. § 43 Abs. 2 und 9 VwGG). 4 B. Mit Erkenntnis vom 8. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, mit der die Zwangsvollstreckung zur Einbringung der besagten Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erachtete eine ordentliche Revision dagegen als nicht zulässig (Spruchpunkt II.).
5 Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die nunmehrige Antragstellerin habe im damaligen Revisionsverfahren gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe beim Verwaltungsgerichtshof nicht obsiegt, weshalb der rechtskräftige Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts mit der Verhängung der vollstreckbaren Ordnungsstrafe einen zulässigen Titel für eine zwangsweise Einbringung des bisher unbezahlten Strafbetrages darstelle. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung bezwecke die zwangsweise Eintreibung dieser Geldleistung durch Zwangsvollstreckung und sei zu Recht ergangen.
6 C. In ihrer dagegen gerichteten Revision (datiert mit 24. Mai 2019) zur Zl. Ra 2019/03/0061 wendet die Einschreiterin ein, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juni 2017 das Revisionsverfahren seinerzeit unmissverständlich (bloß) eingestellt habe. Dieser Beschluss sei weder ein abweisender noch ein zurückweisender Beschluss, weshalb auch der damals von der Einschreiterin in Revision gezogene (eingangs genannte) Beschluss vom 13. April 2016 nicht hätte rechtskräftig werden können. Daher erweise sich die nunmehr angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig. Mit dieser Revision wird ferner der "nicht rechtskräftige Beschluss vom 13.4.2016 in seinem gesamten Inhalt angefochten".
7 In einem weiteren Schriftsatz vom 18. Juni 2019 wird dies wiederholt und u.a. eine "endgültige Einstellung des Verfahrens" beantragt, weil die Einschreiterin "unschuldig in Machenschaften der Beamten mehrfach beleidigt, diskriminiert und existentiell gefährdet" worden sei. Beantragt wird auch die Aufschiebung der "ungesetzlich und amtsmissbräuchlich eingeleiteten
Vollstreckungshandlungen ... Entscheidung des VwG-Wien vom
06.03.2019" bzw. die "Aufschiebung der eingeleiteten Vollstreckungshandlungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte", sowie ferner "die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung". Dazu beantragt die Einschreiterin ihre Einvernahme sowie die Einvernahme einer weiteren genannten Person.
8 Außerdem wird mit diesem Schriftsatz vom 18. Juni d.J. auch "der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.06.2019" angefochten. Dieses Verwaltungsgericht hat die Einschreiterin mit dem besagten Schreiben vom 3. Juni 2019 aufgefordert, für die eingebrachte außerordentliche Revision die Eingabegebühr in der Höhe von EUR 240,-- zu entrichten, andernfalls eine Anzeige beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel erfolgen müsste, das dann die Entrichtung dieser Gebühr (mit einem Zuschlag) mit Bescheid anzuordnen hätte.
9 D. Dem Antrag der Einschreiterin, ihr zur Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2019, zur Bekämpfung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016, und zur Bekämpfung des "Beschlusses" des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juni 2019 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, war kein Erfolg beschieden (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2019, Zl. Ra 2019/03/0061, Ra 2016/03/0079).
II. Würdigung
10 A. Vorauszuschicken ist, dass die Einstellung des Revisionsverfahrens mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2017 entgegen der Auffassung der Einschreiterin rechtlich bedeutet, dass sie nicht als obsiegende Partei des damaligen Revisionsverfahrens anzusehen ist. Ihre gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 betreffend die Ordnungsstrafe erhobene Revision hatte auf dem Boden dieses Einstellungsbeschlusses nämlich keinen Erfolg.
11 Mit der Erhebung der dem Einstellungsbeschluss zu Grunde liegenden Revision hat die Einschreiterin ihr Recht verbraucht, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April mit einer Revision zu bekämpfen, was einer neuerlichen
Revisionserhebung entgegensteht (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0308, und VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).
12 B. Die Einschreiterin erhebt erkennbar im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 sowie mit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 46 VwGG.
13 Einer solchermaßen angestrebten Wiedereinsetzung steht allerdings schon Folgendes entgegen: Der Einschreiterin war angesichts ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichthof (Präsidium) vom 16. November 2018 zu diesem Zeitpunkt schon bekannt, dass ihr dieser Einstellungsbeschluss bezüglich ihres Revisionsverfahrens gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2016 im Wege der Hinterlegung zugestellt worden war. Dieser Umstand war ihr nämlich zuvor vom Verwaltungsgerichtshof (Präsidium) mit Schreiben vom 15. Oktober 2018, Zl. S 2018/0159-3, mitgeteilt worden, auf welches sie wiederum mit in ihrem Schreiben vom 16. November 2018 reagierte.
14 Von daher war aber zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Eingaben ab dem Mai d.J., mit denen sie offensichtlich auch die besagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstrebt, die nach § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages offenstehende Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bereits verstrichen.
15 C. Schließlich stellt das von der Einschreiterin mit "Beschluss" angesprochene Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Juni 2019 auf dem Boden seines beschriebenen Inhalts keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Rechtsakt im Sinn des Art. 133 B-VG dar. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine bloße Mitteilung an die Einschreiterin, durch die weder in ihre Rechte eingegriffen noch darüber abgesprochen wurde. 16 Zudem ist zum Inhalt dieses Schreibens auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2019, E 4474/2018, hinzuweisen, aus der sich ebenfalls ergibt (vgl. Rz 35), dass die Einhebung der Eingabengebühr vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel fällt.
III. Ergebnis
17 A. Ausgehend davon erweisen sich die von der Einschreiterin erhobenen Rechtsmittel als unzulässig, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind (vgl. idZ § 34 Abs. 1 VwGG). 18 B. Schon deshalb erübrigt sich ein Abspruch über Anträge der Einschreiterin, ihren Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung iSd § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
19 C. Nur der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Ausgehend vom Vorbringen der Einschreiterin und damit von einer von ihr nicht in Zweifel gezogenen sachverhaltsmäßigen Grundlage gründet die Unzulässigkeit der intendierten Rechtsverfolgung auf der jeweils maßgebenden Rechtslage, weshalb die beantragten Einvernahmen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nichts beitragen könnten und schon deshalb entbehrlich sind (vgl. idZ etwa VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141; VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0096).
Wien, am 21. August 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016030079.L00Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019