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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des I P O in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2018, I419 2145572-3/3E und I419 2207015-1/4E, betreffend Duldung (§ 46a FPG) und betreffend insbesondere Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in Spruchpunkt A.2. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 1. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das die geltend gemachte Homosexualität des Revisionswerbers als unglaubwürdig beurteilt hatte, mit Bescheid vom 15. November 2016 sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen. Zugleich wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben.
2 Am 12. Dezember 2016 beantragte der Revisionswerber die "Ausstellung einer Duldungskarte". Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21. Dezember 2016 mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
3 Am 3. April 2017 beantragte der Revisionswerber neuerlich die Gewährung von internationalem Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es sprach wiederum aus, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde; gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erließ es abermals eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. Juni 2017 als unbegründet ab.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2383/2017, ablehnte. Eine in der Folge ausgeführte Revision an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, Ra 2017/19/0540, zurück. 5 Am 2. Februar 2018 beantragte der Revisionswerber neuerlich die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2018 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.
6 Mit Bescheid vom 22. August 2018 sprach das BFA dann erneut aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ, nun gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und erließ gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2018 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 5. Februar 2018 als unbegründet ab.
Seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. August 2018 gab es teilweise statt und änderte diesen Bescheid dahin ab, dass dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben werde. Im Übrigen wies es diese Beschwerde (mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe) als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 8 Begründend führte das BVwG (zusammengefasst) aus, der Revisionswerber sei mit einem bis 11. November 2019 gültigen Reisepass samt griechischem Schengen-Visum im März 2015 in Griechenland eingereist. Bei der dortigen Erstbefragung im Asylverfahren habe er fälschlich angegeben, nie ein Reisedokument besessen zu haben; dem BFA in Österreich gegenüber hingegen, der Pass sei in Wien gestohlen worden. Es wäre ihm jederzeit möglich (gewesen), entweder dem BFA seinen gültigen Reisepass, dessen Diebstahl nicht festgestellt werden könne, vorzulegen oder bei der Botschaft seines Herkunftsstaates (welche ihn bereits identifiziert und ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt hatte) ein Reisedokument zu beantragen. Beides habe er allerdings nicht getan. Auch sei er - entgegen seinem Vorbringen - reisefähig. Insgesamt habe er die tatsächlichen Gründe, aus denen seine Abschiebung bislang nicht möglich gewesen sei, selbst zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG lägen somit nicht vor.
Dasselbe gelte für die Erfordernisse eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005. Weder habe der Revisionswerber solche konkret behauptet, noch habe der Verwaltungsakt dafür Hinweise ergeben.
Zur Begründung der Rückkehrentscheidung verwies das BVwG auf den Verbleib des Revisionswerbers im Bundesgebiet nach den erwähnten Erledigungen seiner Anträge auf internationalen Schutz. Ihm sei einzuräumen, dass er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben habe und neben dem Bezug der Grundversorgung als Zeitungsverkäufer tätig gewesen sei. Auch habe er verschiedene (näher dargestellte) Sozialkontakte aufgebaut. Er sei homosexuell und unterhalte eine Beziehung. Diese Kontakte seien allerdings erst rezent, während des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, entstanden; auch existiere keine gemeinsame Wohnung. Unter Berücksichtigung der Kürze des Verbleibs im Bundesgebiet, des geringen Maßes der dabei erreichten Integration und der früheren Berufstätigkeit (in der Landwirtschaft) im Herkunftsstaat, dessen zwei Landessprachen er beherrsche, sei seine dortige Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (zumindest als Hilfskraft) wahrscheinlich. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.
Der Revisionswerber leide unter einer Angststörung, die "im August 2018 eine Sozialphobie, eine Platzangst und eine schwere Depression umfasste." Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in Österreich medikamentös und mittels Therapien behandelt würden, seien - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - auch im Herkunftsstaat behandelbar. Es bestünden in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser sowie sechs weitere von Bundesstaaten unterhaltene psychiatrische Kliniken, in denen u.a. klinische Depressionen und suizidale Tendenzen behandelt würden. Verschiedene Medikamente wie Neuroleptika seien verfügbar. Dass die Behandlung (etwa der Suizidgefährdung) im Zielland Nigeria mit der in Österreich nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, mache die Rückkehr des Fremden nicht unzulässig. Es lägen - wie schon die erwähnten Verfahren zu den Anträgen auf internationalen Schutz ergeben hätten - unverändert keine Umstände vor, aus denen die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte.
Das bisherige Verhalten des Revisionswerbers rechtfertige insgesamt die Erlassung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes. Dessen Dauer orientiere sich an der prognostizierten vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung unter Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Interessen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12.12.2018, E 4739/2018, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10 Über die in der Folge ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
11 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 In Bezug auf die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen erweist sich die Revision aber - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - als zulässig und berechtigt. 13 Der Revisionswerber hatte in den an das BVwG erhobenen Beschwerden - auch auf den Duldungstatbestand nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG Bezug nehmend - u.a. geltend gemacht, dass sein nunmehriger verschlechterter Gesundheitszustand derzeit eine Ausreise nach Nigeria nicht erlaube. Dazu berief er sich neben einer Sozialphobie und einer Agoraphobie auf eine bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit schweren depressiven Episoden und einer suizidalen Krise, was eine regelmäßige Therapie dringend notwendig mache und weshalb er sich auch in psychiatrischer Behandlung befinde und eine Therapie absolviere. Dazu legte der Revisionswerber entsprechende Behandlungs- und Therapiebescheinigungen vor und machte geltend, dass in Nigeria eine Fortsetzung sowohl der medikamentösen als auch der ärztlichen Behandlung nicht gewährleistet sei. 14 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN).
15 Vor diesem Hintergrund hätte eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zunächst (über die allgemeinen Ausführungen des BVwG hinaus) nähere Feststellungen darüber erfordert, welcher Behandlungen der Revisionswerber aktuell im Detail bedarf, welche Behandlungen dort konkret durchgeführt werden und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden.
Ausgehend von den konkret erforderlichen Behandlungsmaßnahmen wäre dann weiter zu ermitteln gewesen, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in Nigeria durchführbar wären. Dabei hätte auch die spezifische Situation des Revisionswerbers (der nunmehr - entgegen den Feststellungen in den Verfahren über seinen ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz - als Homosexueller angesehen wurde und im Zusammenhang damit Selbstmordgefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria geltend gemacht hat) in den Blick genommen werden müssen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
16 Nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse könnte bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Revisionswerbers, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (siehe zum Ganzen nochmals VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 15).
17 Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FPG geduldet. Kommt es aber zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist (was bedeutet, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist; siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224; vgl. dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0187). Der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit die Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden dar, sei es durch Duldung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. dazu etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260, Rn. 10 und 11, mwN). 18 Da die nach Rn. 15 und 16 erforderlichen Ermittlungsergebnisse noch fehlen und somit auch die Durchführung der vom Revisionswerber (zur Abklärung u.a. der genannten Umstände) beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Unrecht unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis mit Ausnahme der Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 (vgl. Rn. 12) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.
20 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. August 2019
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210026.L00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019