TE Vwgh Beschluss 2019/8/23 Ra 2019/03/0104

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Veröffentlicht am 23.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
null

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. R P in M, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. März 2019, Zl. LVwG-AV-275/001-2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13. Februar 2019 den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 zurück. Gleichzeitig wurde auch der Antrag des Revisionswerbers vom 8. Jänner 2019 auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd "Dr. R P" als umfriedetes Eigenjagdgebiet für die Jagdperiode 2020-2028 als verspätet zurückgewiesen. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig. 2 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd "Dr. R P" in Form eines Wildgeheges für die Jagdperiode 2020-2028 am 8. Jänner 2019 eingebracht. Der Antrag wäre jedoch gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 binnen sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode (das war bis Mitte August 2018) zu stellen gewesen. Der Antrag sei daher verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist komme nicht in Betracht, weil es sich um eine Präklusivfrist handle, in die keine Wiedereinsetzung vorgenommen werden könne (Hinweis auf VwGH 21.1.1965, 1711/64).

3 Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 1488/2019-6, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. 4 In der vorliegenden außerordentliche Revision, die keine gesonderte Zulassungsbegründung enthält, macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, allein die Tatsache, dass er aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen die Frist versäumt habe, könne nicht gleich dazu führen, dass er keine Möglichkeit habe, "diese Frist nachzuholen".

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Im vorliegenden Fall lässt die außerordentliche Revision - wie erwähnt - eine gesonderte Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, entgegen § 28 Abs. 3 VwGG vermissen und ist schon deshalb zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0091, 13.12.2018, Ra 2018/03/0128, u.a.). 7 Ungeachtet dessen zeigt die Revision auch nicht auf, dass das LVwG mit seiner Entscheidung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag das Verwaltungsgericht sich doch zu Recht auf einschlägige Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Fragen zu berufen.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030104.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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