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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Rechtssatz
Bezüglich des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 65 VStG auf die neue Rechtslage zu übertragen. Der leitende Gedanke des § 65 VStG war, dass es nicht begründet wäre, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn die Berufungsbehörde eine Änderung zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. § 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes (hier: § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG) aus dem Spruch ausgeschieden oder dieser eingeschränkt wird, was unter anderem auch dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde (VwGH 18.6.2018, Ra 2018/02/0188, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080122.L02Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019