TE Vwgh Beschluss 2019/8/27 Ra 2019/08/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10
AlVG 1977 §10 Abs3
AlVG 1977 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des M O in Z, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in 8480 Mureck, Grazer Straße 1/I/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2019, Zlen. G302 2182272-1/11E, G302 2196201-1/11E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 28. September 2017 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von 13. September bis 17. November 2017 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Mit Bescheid des AMS vom 11. Dezember 2017 wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von 24. November 2017 bis 18. Jänner 2018 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe, weil er die Annahme einer weiteren vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe.

5 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nachdem das AMS jeweils eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

6 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in einem Telefongespräch mit einem potentiellen Arbeitgeber abgegebene Äußerung eines Arbeitslosen rechtlich gleich behandle wie eine Äußerung in einem Vorstellungsgespräch. Für die Erfüllung des Vereitelungstatbestandes kommt es aber nur darauf an, dass der Arbeitslose durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Ein solches Verhalten kann selbstverständlich auch im Zuge eines Telefongesprächs gesetzt werden. Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Reaktionen des Revisionswerbers auf die Stellenangebote - Erklärung, dass er bereits ein fixes Dienstverhältnis bei einem anderen Unternehmen habe bzw. Erklärung, dass er nur als Betriebselektriker (nicht aber als Elektrohelfer) arbeiten wolle - kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse waren. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse zumindest in Kauf genommen hat und ihm damit bedingter Vorsatz anzulasten ist.

7 Soweit der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Revisionswerber vier Monate nach der letzten Vereitelung einen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstelle, ist ihm zu entgegen, dass die Frage der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG der Beurteilung im Einzelfall durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu  -insbesondere zum Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - Leitlinien entwickelt, von denen das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht abgewichen ist (vgl. die auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisse VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.1.2016, Ro 2015/08/0027; 24.2.2016, Ra 2016/08/0001). 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080118.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten