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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BetriebsO 1994 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des WO in K, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef Pirchl-Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 5. November 1996, Zl. IIa-65.005/2-96, betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Taxilenkerausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, abgewiesen.
Nach der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. Juli 1995 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden sei. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorübergehend auf die Dauer von vier Wochen entzogen und der von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ausgestellte Taxilenkerausweis mit Bescheid vom 17. August 1995 für ungültig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe am 5. August 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gestellt.
In ihrer rechtlichen Würdigung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache jedenfalls dann vorliege, wenn die Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfolgt sei, wobei schon eine einmalige Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Vertrauenswürdigkeit ausschließe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus Anlaß des Beschwerdefalles hat der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge "; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein" in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, V 154/97-6, wurde dem Antrag nicht Folge gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vor, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Nach § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
§ 14 BO 1994 bestimmt, daß der Ausweis ungültig wird und bei der Behörde abgeliefert werden muß, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.
Das Beschwerdevorbringen geht zunächst dahin, daß - dem Erfordernis einer gleichheitskonformen Interpretation entsprechend - bei der auf Grund des § 14 ex lege notwendigen Neuausstellung des Taxilenkerausweises so vorzugehen sei, "daß die Normierung des § 13 Abs. 1 leg. cit. vom Ergebnis her Platz greift". Es sei daher bei einem Ansuchen um (Wieder-)Ausstellung des Taxilenkerausweises unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 BO 1994 darauf abzustellen, ob die Vertrauenswürdigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung wiedererlangt worden sei. Eine ununterbrochene, fünfjährige Dauer der Vertrauenswürdigkeit vor einem neuerlichen Ausstellen des Taxilenkerausweises sei der BO 1994 nicht zu entnehmen und wäre auch völlig unbillig, wenn bei äußerst schwerwiegenden Taten (wie fahrlässige Tötung, vorsätzliche schwere Körperverletzung) eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten für ausreichend befunden werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 94/03/0118).
Aus dem Zusammenhang der zitierten Bestimmungen der BO 1994 und aus deren klaren Wortlaut ergibt sich, daß im Fall der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften die zeitlich beschränkte Zurücknahme des (Taxilenker-)Ausweises gemäß § 13 BO 1994 nicht Platz greifen kann, sondern daß in diesem Fall die Spezialbestimmung des § 14 BO 1994 zum Tragen kommt, der Ausweis also - was vom Beschwerdeführer auch zutreffend erkannt wird - ex lege ungültig wird. Diese Rechtsfolge gilt im übrigen auch bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 (vgl. das zur inhaltsgleichen Regelung des § 36 Abs. 3 der Betriebsordnung 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 93/03/0039).
Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung und deren Wiedererteilung bzw. Wiederausfolgung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 BO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte verfassungskonforme Interpretation der §§ 13 und 14 BO 1994 läßt schon der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu.
Die vom Verwaltungsgerichtshof gehegten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmung über den sogenannten "Beobachtungszeitraum" hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt.
Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhalt damit, daß Zugangsbeschränkungen zur Erwerbstätigkeit als Taxilenker in die Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG eingreifen - weshalb diese Rechtsvorschriften im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 6 StGG ( vgl. VfSlg. Nr. 11.558/1987, 11.628/1988 u.v.a.) durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein müssen - ist der Regelungsinhalt des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 jedoch dahin zu reduzieren, daß der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber muß während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß es im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, V 154/97, - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlaßfall dieses Verordnungsprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof - keiner Beschlußfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bedarf, wenn diesbezüglich von der bisherigen Rechtsprechung (siehe zu dieser etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/03/0004) abgegangen wird (zur Nichtbefassung eines verstärkten Senates vgl. hinsichtlich des Ergebnisses auch den hg. Beschluß vom 23. Jänner 1998, Zl. 98/02/0011).
Wie die belangte Behörde, anders als der Beschwerdeführer meint, richtig erkannt hat, zählen Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls bei einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 vor. Daß die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, ist angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung, wobei schon eine einmalige Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Vertrauenswürdigkeit ausschließt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/03/0183). Von einer solchen Wertung der hier in Frage stehenden Tat ist die belangte Behörde auch ausgegangen. Im Hinblick auf die Eigenart der strafbaren Handlung ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, daß die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers innerhalb des "Beobachtungszeitraumes" im oben dargestellten Sinne bewertet hätte, diese Beurteilung also selbst ungeachtet des Umstandes vorgenommen hätte, daß die Vertrauenswürdigkeit nicht während der gesamten fünfjährigen Dauer dieses Zeitraumes ununterbrochen gegeben sein muß. In diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Beschwerdehinweis auf, es sei bisher ständige Praxis im Bezirk Kitzbühel und im gesamten Bundesland Tirol gewesen, daß bei Entzug der Lenkerberechtigung auf lediglich vier Wochen zumindest nach Ablauf eines Jahres der Taxilenkerausweis "problemlos" wieder ausgestellt worden sei. Der dabei behauptete "Anspruch auf Gleichbehandlung und gleiche Interpretation der maßgeblichen Vorschriften" kann keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Beschwerdevorbringen zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0345).
Der Beschwerdeführer vermag schließlich auch nicht mit dem Argument durchzudringen, er sei nach Wiederausfolgung des Führerscheins am 1. August 1995 berechtigt gewesen, sowohl Mietwagen zur Beförderung fremder Personen als auch Omnibusse bis zu 50 Insassen zu lenken, was er auch mehrfach und ohne jegliche Beanstandung getan habe. Dieses Vorbringen ändert nämlich nichts an der nach der BO 1994 geforderten (besonderen) Vertrauenswürdigkeit von Taxilenkern.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030132.X00Im RIS seit
12.06.2001