RS Vwgh 2019/8/27 Ra 2018/08/0008

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Erklärungen einer Partei nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für das Verständnis von Äußerungen eines Arbeitslosen gegenüber dem AMS Anwendung zu finden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080008.L04

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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