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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Erklärungen einer Partei nicht revisibel ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erschiene (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für das Verständnis von Äußerungen eines Arbeitslosen gegenüber dem AMS Anwendung zu finden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080008.L04Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019