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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §539aRechtssatz
Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 539a ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Abs. 4 der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/08/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080074.L04Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019