RS Vwgh 2019/8/27 Ra 2016/08/0074

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §539a
ASVG §539a Abs3
ASVG §539a Abs4

Rechtssatz

Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 539a ASVG wäre dann gegeben, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. In einem solchen Fall tritt nach Abs. 3 der genannten Bestimmung an die Stelle der unbeachtlichen Rechtskonstruktion jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre; Scheingeschäfte bleiben nach Abs. 4 der erwähnten Bestimmung ohne Bedeutung (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/08/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080074.L04

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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