TE Vwgh Beschluss 2019/8/28 Ra 2019/11/0129

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Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WehrG 2001 §17 Abs2
WehrG 2001 §9 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des A S in S (Kroatien), vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, Zl. W221 2211335- 1/5E, betreffend Feststellung der Eignung zum Wehrdienst gemäß § 17 Abs. 2 WehrG 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stellungskommission für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Eignung des Revisionswerbers zur Leistung des Wehrdienstes gemäß § 17 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 festgestellt. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2019, E 1396/2019- 8, abgelehnt, diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und ausgeführt, dass die Feststellung der Tauglichkeit zum Wehrdienst nicht vom Art. 6 EMRK erfasst sei.

3 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001, und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

7 Um die Zulässigkeit einer Revision auf Grund von Verfahrensmängeln zu begründen, ist in den - gesondert darzustellenden -Revisionszulässigkeitsgründen insbesondere auch die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels darzustellen (vgl. aus vielen VwGH 9.2.2017, Ra 2016/11/0186, mwN).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit (abgesehen vom offensichtlich unzutreffenden Einwand der fehlenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) vor, es fehle Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Tauglichkeit ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ohne Gewährung von Parteiengehör trotz vom Revisionswerber vorgelegter fachärztlicher Befunde und ohne amtswegige Gutachtensergänzung.

9 Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung mit den beiden vom Revisionswerber vorgelegten fachärztlichen Befunden auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus diesen keine schlüssigen Argumente hervorgingen, die dem (auf Basis amtswegig veranlasster fachärztlicher Begutachtung gewonnenen) Ergebnis entgegenstünden, dass beim Revisionswerber das Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit bestehe, um die Grundausbildung zu absolvieren.

10 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen des Unterbleibens einer Verhandlung und des Parteiengehörs (letzteres könnte sich nach dem Gesagten allerdings nur auf die vom Revisionswerber selbst vorgelegten Befunde beziehen) wird zwar ein Verfahrensmangel behauptet, der nach dem Gesagten dann zur Zulässigkeit der Revision führen könnte, wenn auch die Relevanz im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigt wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst nämlich der Dienst im Bundesheer jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. Dies bringt die Anforderung mit sich, dass der Betreffende jedenfalls eine Waffe bedienen und ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln kann, um darüber hinaus auch die sonst bei der Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten (vgl. VwGH 30.4.2014, 2014/11/0021, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

12 Im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird in keiner Weise dargetan, dass bzw. inwiefern der in den vorgelegten fachärztlichen Befunden (der Augenfachärztin und jenem betreffend eine erfolgte Rektoskopie) dargestellte Gesundheitszustand des Revisionswerbers das nach der zitierten Judikatur erforderliche Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit ausschließen sollte. Da dies gegenständlich auch nicht offensichtlich ist, fehlt es an der erforderlichen Relevanzdarlegung der behaupteten Verfahrensmängel. 13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110129.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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