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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0112Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0104 B 24. Juli 2019 RS 1Stammrechtssatz
Dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des VwGH besteht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110111.L01Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019