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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0112Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision von 1. Ing. J C und
2. Ing. M C, beide in L (Slowakei), beide vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Mai 2019, Zlen. 1. 405-7/698/1/10-2019, 2. 405-7/699/1/9-2019,
3. 405-07/700/1/9-2019, 4. 405-7/701/1/8-2019, 5. 405-7/702/1/8- 2019 und 6. 405-7/703/1/8-2019, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurden die Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) schuldig erkannt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche des Unternehmens L zu verantworten hätten, dass der Arbeitgeber L mit Sitz in der Slowakei - entgegen § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG -keine Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (E 101 oder A1 Dokument) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort oder in elektronischer Form zugänglich gemacht habe, obwohl für die drei (namentlich genannten) entsandten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungspflicht
in Österreich bestanden habe; weiters, dass für die drei Arbeitnehmer entgegen § 19 LSD-BG keine rechtzeitigen ZKO-Meldungen erstattet worden seien, und schließlich, dass entgegen § 22 Abs. 1 LSD-BG keine Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten worden seien.
Wegen Übertretung dieser drei Bestimmungen wurde über die Revisionswerber gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 28 Z 1 LSD-BG jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- pro Arbeitnehmer (insgesamt EUR 9.000,--) sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter "Revisionspunkte" angeführt wird, die Revisionswerber erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiv-öffentlichen Recht a) auf Schutz des Eigentums ..., b) auf freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union, c) auf ordnungsgemäße Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, und d) auf faires Verfahren" verletzt. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053, mwN).
4 Dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, mwN). 5 Das von den revisionswerbenden Parteien im Revisionspunkt angeführte Eigentumsrecht bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. etwa VwGH 1.8.2018, Ro 2016/06/0012; 28.5.2019, Ra 2019/02/0102, mwN). 6 Soweit die Revisionswerber behaupten, sie seien in den Rechten "auf ordnungsgemäße Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes" und "auf faires Verfahren" verletzt, wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, VwGH 10.2.2016, Ra 2015/15/0061, jeweils mwN).
7 Gleiches gilt für die Verletzung im behaupteten Recht "auf freien Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union" (vgl. VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078). Nach den dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Straferkenntnissen könnten die Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß §§ 19 und 21 Abs. 1 Z 1 iVm § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 LSD-BG sowie gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 28 Z 1 LSD-BG mangels Erfüllung dieser Verwaltungsstraftatbestände verletzt sein. Eine dahingehende Umdeutung der von den Revisionswerbern behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten jedoch aus (vgl. auch dazu VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110111.L00Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019