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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Rechtssatz
Ein neuerlicher Fristsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil bereits mit hg. Erkenntnis das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet war und es an einer gesetzlichen Grundlage für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt (vgl. VwGH 12.9.2017, Fr 2017/09/0009).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019110010.F01Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019