RS Vwgh 2019/8/28 Fr 2019/11/0010

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Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGG §42a

Rechtssatz

Ein neuerlicher Fristsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil bereits mit hg. Erkenntnis das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet war und es an einer gesetzlichen Grundlage für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt (vgl. VwGH 12.9.2017, Fr 2017/09/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019110010.F01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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