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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über den Fristsetzungsantrag der Dr. B H in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Feststellung und Abgeltung der Ersatzruhe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag (Schriftsatz vom 19. Februar 2019) wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Fr 2018/11/0005, wurde dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 42a VwGG aufgetragen, die ausstehende Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. Mai 2015 innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
2 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2019 brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wien erneut einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG ein, weil das Verwaltungsgericht Wien dem im zuvor zitierten Erkenntnis ergangenen Auftrag weiterhin nicht entsprochen habe. 3 Diesen neuerlichen Fristsetzungsantrag legte das Verwaltungsgericht Wien dem Verwaltungsgerichtshof (erst) mit Schreiben vom 11. Juli 2019 vor, wobei es die verspätete Vorlage (vgl. zu einer solchen schon die Begründung des zuvor zitierten Erkenntnisses) mit einem Versehen entschuldigte. Zudem wurde das über die genannte Beschwerde erlassene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Juni 2019 vorgelegt. 4 Der (neuerliche) Fristsetzungsantrag vom 19. Februar 2019 war als unzulässig zurückzuweisen, weil bereits mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2018 das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet war und es an einer gesetzlichen Grundlage für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 12.9.2017, Fr 2017/09/0009).
Wien, am 28. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019110010.F00Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019