TE Vwgh Erkenntnis 2019/8/29 Ra 2019/19/0143

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §37
AVG §39 Abs2
MRK Art3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des H V, vertreten durch Mag. Birgit Linder, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/1/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2019, I404 2210843-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 26. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe an einer Demonstration gegen die Regierung bzw. den Präsidenten seines Herkunftsstaates teilgenommen, im Zuge derer er festgenommen worden sei. Die Polizei habe ihn misshandelt und eingesperrt. Er habe jedoch aus dem Gefängnis fliehen können. Er fürchte, bei einer Rückkehr in die Demokratischen Republik Kongo ermordet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 15. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber stamme aus der Demokratischen Republik Kongo. Es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat bei einer Demonstration festgenommen und im Gefängnis misshandelt worden sei.

5 Das BVwG erklärte, sich hinsichtlich der Lage in der Demokratischen Republik Kongo den weiterhin aktuellen Feststellungen des BFA in seinem Bescheid vom 15. November 2018 anzuschließen und diese zu seinen eigenen "zu erheben". Die im Bescheid des BFA enthaltenen Länderberichte, die im angefochtenen Erkenntnis des BVwG wiederholt wurden, betrafen jedoch nicht die Demokratischen Republik Kongo, sondern die Republik Kongo. 6 In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sei abzuweisen gewesen, weil nicht glaubhaft sei, dass dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK drohe. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in der Demokratischen Republik Kongo sei insbesondere auch davon auszugehen, dass dort die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse für den jungen und gesunden Revisionswerber gesichert sei. Das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt sei.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

8 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit und Begründung im Wesentlichen geltend, das BVwG habe sich - wie bereits das BFA - nicht mit der Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers auseinandergesetzt, sondern lediglich Feststellungen zur Republik Kongo - somit einem anderen Staat - getroffen. Unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA bzw. der in der Beschwerde zitierten Länderberichte zur Demokratischen Republik Kongo hätte das BVwG auch nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

9 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben

die Asylbehörden in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2018/20/0040; 23.2.2016, Ra 2015/20/0113; jeweils mwN). Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2019/19/0009, mwN).

11 Bei der im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (vgl. näher etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Hinweisen).

12 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat es das BVwG nämlich gänzlich unterlassen, Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers - der Demokratischen Republik Kongo - zu treffen. Die aus dem Bescheid des BFA vom 15. November 2018 übernommenen Länderberichte bezogen sich - offenbar in Verkennung, dass es sich um verschiedene Staaten handelt - ausschließlich auf die Republik Kongo. Das BVwG hat es daher auch unterlassen, das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen, wonach ihm aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration Verfolgung drohe, vor dem Hintergrund von Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat einer Überprüfung zu unterziehen.

13 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, lag im Übrigen unter Berücksichtigung der mangelhaften Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA auch kein geklärter Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor und waren somit die Voraussetzungen eines Entfalls der mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung (vgl. dazu näher VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) nicht gegeben. 14 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

Wien, am 29. August 2019

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190143.L00

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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