RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2019/03/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
beobachten
merken

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57
RAO 1868 §26 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG -

dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl zu § 57 AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030102.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten