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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §57Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/03/0044 E 27. Jänner 2016 RS 1Stammrechtssatz
Bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung handelt es sich um kein aufsteigendes Rechtsmittel. Sie dient vielmehr - vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG -
dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen, ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl zu § 57 AVG etwa VwGH vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030102.L01Im RIS seit
11.10.2019Zuletzt aktualisiert am
11.10.2019