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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des HB in T, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Kuffergasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Juli 1998, Zl. 1998/11/144-1, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe von S 2.200,-- bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde seinem damaligen Vertreter Rechtsanwalt Dr. M am 26. Februar 1998 zugestellt.
Am 6. Mai 1998 gab der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen dieses Straferkenntnis, verbunden mit einer Berufung, zur Post. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Dr. M nicht "über die Berufungsmöglichkeiten" informiert und auch von der Tatsache nicht verständigt worden sei, daß Rechtsanwalt Dr. M den deutschen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. R, nicht über das Vorliegen eines Straferkenntnisses informiert habe. Der Beschwerdeführer habe gewußt, daß Dr. R dem Dr. M den Auftrag erteilt habe, daß jegliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit über Dr. R erfolgen müsse. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, daß sein deutscher Rechtsanwalt Dr. R die Sach- und Rechtslage überprüfen und entsprechende Prozeßhandlungen veranlassen würde, "vor allen Dingen also die Einlegung der Berufung". Hätte Dr. R jemals vom Straferkenntnis vom 27. Oktober 1997 gewußt, hätte er zwingend die Anweisung erteilt, Berufung zu erheben.
Mit Bescheid vom 5. Juni 1998 wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Wiedereinsetzungsantrag ab, weil "die absolut zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen und der mindere Grad des Versehens überschritten worden sei".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 5. Juni 1998 erhobenen Berufung keine Folge gegeben und die Berufung gegen das Straferkenntnis der genannten Behörde vom 27. Oktober 1997 als verspätet zurückgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er vorbringt, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Ansicht der belangten Behörde, der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden sei, habe "mangels Versäumung einer Frist" keine Folge gegeben werden können, nicht zutreffe. Mit der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers begann die Berufungsfrist zu laufen; da sie ungenützt verstrichen ist, wurde sie "versäumt" (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1539).
Dennoch muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, weil der Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde:
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist setzt gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG voraus, daß die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der oder die Machthaber wären ihrerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/1792).
Der Beschwerde läßt sich nicht entnehmen, daß im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht worden wäre, der untätig gebliebene Dr. M als damaliger Vertreter des Beschwerdeführers sei durch ein unvorhergesehens oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen. Bei Fehlen eines solchen Vorbringens kann der Wiedereinsetzungsantrag aber im vorliegenden Fall auf dem Boden der dargelegten Rechtslage mangels Dartuung eines geeigneten Wiedereinsetzungsgrundes nicht zum Ziel führen. Schon aus diesem Grund vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, daß der angefochtene Bescheid in Ansehung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und - als deren Folge - der Zurückweisung der Berufung als verspätet mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030266.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010