RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2019/03/0094

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen -

wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. nur etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/03/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030094.L03

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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