RS Vwgh 2019/9/2 Ra 2019/03/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass die betreffende Person die ihr zur Last gelegten Taten, auf die das Waffenverbot gestützt werden soll, auch tatsächlich begangen hat.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030093.L03

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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