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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. März 2019, Zl. VGW- 002/085/4668/2018-16, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: M H in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13. März 2018 wurde das gegen den Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 4. Fall Glücksspielgesetz (GSpG) eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nicht fortgeführt und gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung verfügt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt, das die Anzeige erstattet hatte (§ 50 Abs. 5 GSpG), Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung -
als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlage "§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG" laute. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Bundesministers für Finanzen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, bei der Frage nach dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden und anzuwendenden Verfahrensregime, welches die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen vorsehe, handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. In der hier angefochtenen Entscheidung sei das Verwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte abgewichen, indem es die notwendigen amtswegigen Ermittlungen in Hinblick auf behördliche Kontrollen vom 26. Jänner 2017 und vom 16. Mai 2017 unterlassen habe. 9 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das vom Verwaltungsgericht anzuwendende Verfahrensregime (betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände in Verwaltungsstrafsachen nach dem GSpG) in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist (vgl. hiezu etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0036, mwN).
10 Ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0072, 0073). Die Revision legt aber schon nicht dar, welche konkreten (weiteren) Ermittlungsschritte das Verwaltungsgericht hätte setzen sollen. Auch enthält das Zulässigkeitsvorbringen keine Darlegungen zur Relevanz dieses Verfahrensmangels (vgl. z.B. VwGH 28.3.2017, Ra 2016/08/0081; 27.5.2019, Ra 2019/01/0172, je mwN). 11 Damit gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150093.L00Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019