TE Vwgh Beschluss 2019/9/5 Ra 2019/12/0044

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des G K in S bei K, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019, Zl. W173 2115644- 1/28E, betreffend Bemessung des Ruhebezugs nach dem Pensionsgesetz 1965 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 18. November 1953 geborene Revisionswerber war für die Österreichische Post Aktiengesellschaft tätig und steht seit 1. Dezember 2013 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das durch den Revisionswerber mit Säumnisbeschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihm ab 1. Dezember 2013 ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich EUR 2.653,14 brutto sowie eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von monatlich EUR 223,15 brutto gebührten. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit verbunden mit dem Antrag geltend gemacht wird, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesem Grund in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Erkenntnis aufheben. 4 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, dem Bundesverwaltungsgericht sei die Erheblichkeit "der Rechtsfrage" durchaus bewusst gewesen, weil es eigene Erwägungen angestellt habe, wonach der Revisionswerber den falschen Rechtsweg beschritten habe. Diese Überlegungen der Verhandlungsleiterin hätten jedoch in das angefochtene Erkenntnis keinen Eingang gefunden.

5 Allein daraus, dass im Parallelverfahren betreffend die Überbrückungsleistung letztlich ein negativer Kompetenzkonflikt vorgelegen sei, den der Verfassungsgerichtshof entschieden habe, zeige sich die herausragende Bedeutung des vorliegenden Rechtsfalls, zu dem Judikatur fehle. Es komme nur äußerst selten vor, dass der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zu entscheiden habe, wobei negative Kompetenzkonflikte noch seltener sein dürften als positive.

6 Während es bei der Frage der Angemessenheit der Überbrückungsleistung um einen Betrag in der Höhe von maximal EUR 2.800,-- brutto gegangen sei, gehe es bei einer ruhegenussfähigen Zulage zur Pension im Hinblick auf die Lebenserwartung des Revisionswerbers um weit größere Beträge. Auch dazu gebe es keine Judikatur der Höchstgerichte. Der Revisionswerber sei sich bewusst, dass er hier rechtschöpfend tätig gewesen sei. Allein die im Ergebnis als allemal zweckmäßig zu bewertende Entscheidung der Verhandlungsleiterin, das Verfahren auszusetzen, zeige die Brisanz des Falles, in dem alle rechtschöpfend tätig geworden seien.

7 Es sei weiters im Hinblick auf die Einbringung eines Fristsetzungsantrages ersichtlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch in weiterer Folge gehütet habe, eine Entscheidung zu fällen, und es sei die Verhandlungsleiterin nach dem Fristsetzungsantrag äußerst bemüht gewesen, schnell eine Entscheidung zu finden, wobei sie auch alle Entscheidungsgrundlagen gründlich gewürdigt habe.

8 Im Revisionsfall könne auch nicht das "Totschlägerargument" verwendet werden, dass dem Einzelfall des Revisionswerbers keine über seine Sphäre hinausreichende Bedeutung zukomme. Die ursprünglich belangte Behörde sei bemüht gewesen, Ruhestandsversetzungen dem Beamten schmackhaft zu machen, wobei sie offenbar zu Zusicherungen gegriffen habe, wonach keine Veränderung in der dienstrechtlichen Stellung eintrete. Insofern scheine eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus sicher gegeben und seien zahlreiche Arbeitskollegen des Revisionswerbers von vergleichbaren Sachverhalten betroffen; dies auch wenn sich einige von ihnen gescheut haben mögen, tatsächlich den Rechtsweg bis zu den Höchstgerichten zu beschreiten.

9 Ferner zeige der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt behandelte Parallelfall in Innsbruck, dass Überbrückungsleistungen nicht nur auf die Sphäre der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschränkt seien, sondern sich vergleichbare erhebliche Rechtsfragen auch bei anderen Beamten stellten. Es handle sich um einen vollkommen neuartigen Fall, der seinesgleichen in der Judikatur der Höchstgerichte suche, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorlägen.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Beruft sich der Revisionswerber - wie hier - auf das Fehlen von Rechtsprechung, so ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681-0684, mwN). 12 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende oder uneinheitliche) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf eine im Revisionsfall konkret zu lösende Rechtsfrage enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht. Es bewirkt auch der Umstand allein, dass die in der Revision angeführten Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0005). 13 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120044.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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