TE Vwgh Beschluss 2019/9/5 Ra 2019/12/0041

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art133 Abs4
LDG 1984 §12
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der M H in S, vertreten durch Mag. DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in 5082 Grödig, Hauptstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. März 2019, Zl. 405- 6/90/1/26-2019, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin stand bis zu der hier gegenständlichen Ruhestandsversetzung als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg und war zuletzt mit voller Unterrichtsverpflichtung an einer Volksschule eingesetzt.

2 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2015 wurde die Revisionswerberin - vorbehaltlich der Möglichkeit der Wiederaufnahme in den Dienststand - mit dem der Rechtskraft des Bescheids folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt und ausgesprochen, dass sie berechtigt sei, ab dem angeführten Zeitpunkt den Amtstitel "Volksschuloberlehrerin in Ruhe" zu führen.

3 Hinsichtlich der näheren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0079, verwiesen. Mit der zuletzt genannten Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der durch die Salzburger Landesregierung erhobenen außerordentlichen Amtsrevision den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 31. Mai 2016, mit dem der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den oben genannten Bescheid der Salzburger Landesregierung stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit § 12 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1 984), BGBl. Nr. 302/1984, an die Behörde zurückverwiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise aus:

"Der vorliegende Revisionsfall gleicht nun insofern, als das Landesverwaltungsgericht Salzburg es verabsäumt hat, sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG näher auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die dort umschriebenen - restriktiven - Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG überhaupt vorliegen und die vom Verwaltungsgericht hiefür herangezogene Begründung, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts von der Dienstbehörde ‚zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten' bewerkstelligt werden könne wie durch das Landesverwaltungsgericht, eine solche Aufhebung nicht zu tragen vermag, in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071, entschieden hat. Aus den dort angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, stellt sich auch die vorliegende Revision als zulässig und berechtigt dar.

Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Konkretisierung des Gutachtens hätte das Verwaltungsgericht selbst durchzuführen gehabt (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerde - soweit diese im angefochtenen Erkenntnis dargestellt wird - eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht geltend machte, sondern sich der Aussage des Sachverständigen, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen, anschloss und (zunächst) beantragte, ihre ‚Dienstunfähigkeit festzustellen'.

Soweit die Mitbeteiligte aus den Ausführungen im Gutachten, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre keine ausreichende Stabilität für die berufliche Tätigkeit als Lehrerin erreicht werden könne und eine Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren angeregt werde, ableitet, dass sie bis dahin im Krankenstand zu belassen und nicht in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre, wurde diese Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits geklärt. Danach liegt die maßgebliche Grenze für eine ‚dauernde' Dienstunfähigkeit bei zwei Jahren (siehe das Erkenntnis vom 22. Februar 2011, 2010/12/0004). Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen. Daraus folgt - umgekehrt -, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 22. Februar 2011, 2010/12/0035, VwSlg 18058 A/2011).

Schließlich hätte das Verwaltungsgericht, sofern es aus den Ausführungen im Gutachten Dr. G, dass die Krankheit ‚unabhängig vom Dienstort' vorliege, noch nicht zweifelsfrei ableiten konnte, dass selbst ein ‚mobbingfreier' Arbeitsplatz nicht zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Mitbeteiligten führen würde, selbst eine dahingehende Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen gehabt. Einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht."

4 Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen und Einholung eines ärztlichen Gutachtens die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2015 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 12 LDG 1984 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid vom 3. September 2015 mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats wirksam werde, in dem die Ruhestandsversetzung wirksam werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, es bestehe nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 6. November 2018 bei der Revisionswerberin ein Zustand nach einer rezidivierenden depressiven Episode, wobei als Differenzialdiagnose eine Erkrankung aus dem bipolaren Formenkreis, hier Bipolar Typ II, ins Auge zu fassen sei. Sie fühle sich nach wie vor massiv gedemütigt und enttäuscht und schildere das Empfinden, dass ihr Unrecht widerfahren sei. Der Umstand, dass die Erkrankung durch die Probleme in der Schule aufgetreten sei, verunmögliche es der Revisionswerberin, den Beruf als Lehrerin auszuüben. Aufgrund der Chronifizierung des Leidens sei es ihr auch nicht möglich, an einer anderen Schule oder an einem anderen Dienstort im Bundesland Salzburg ihren Beruf auszuüben.

Entsprechend dem ärztlichen Gutachten würde die persönliche Komponente im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten zu einem Ausbruch der Erkrankung führen, sodass bei der Revisionswerberin eine Versetzung in den Ruhestand die einzige Möglichkeit darstelle, den Konflikt, in dem sie aktuell noch gefangen sei, ein Ende zu setzen. Von einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit, nämlich innerhalb von zwei Jahren, könne daher nicht ausgegangen werden und es liege demnach eine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass die Absehbarkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit dann gegeben sei, wenn davon auszugehen sei, dass innerhalb von zwei Jahren die Krankheit oder das Gebrechen soweit überwunden seien, dass ein uneingeschränkter beruflicher Einsatz möglich sei. Sei die Wiedererlangung der Gesundheit und damit die uneingeschränkte Wiederaufnahme der dienstlichen Aufgaben innerhalb dieses Zeitraumes nicht zu erwarten, so liege dauernde Dienstunfähigkeit vor.

Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Salzburg eingeholten Gutachten gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der bei der Revisionswerberin vorliegende Zustand nach einer rezidivierenden Depression zur Folge habe, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihr nicht mehr zu erwarten sei und die für ihre Tätigkeit als Volksschullehrerin erforderliche Belastbarkeit auf Grund der dargestellten psychischen Beeinträchtigung nicht vorliege. Die Revisionswerberin gehe nach wie vor davon aus, Opfer einer Mobbingsituation gewesen zu sein. Ihre diesbezügliche Klage sei jedoch seitens des Landesgerichts Salzburg abgewiesen worden. Das Landesgericht habe festgestellt, dass die von der Revisionswerberin erhobenen Mobbingvorwürfe nicht berechtigt seien. Ihrer Berufung habe das Oberlandesgericht Linz nicht stattgegeben. Infolge der subjektiv erlittenen Kränkungen sei sie in dem seit sechs Jahren dauernden Konflikt "gefangen" und nicht mehr in der Lage, ihren dienstlichen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz - unabhängig vom Dienstort - im Bundesland Salzburg nachzukommen. Nach kürzester Zeit wäre der persönliche Druck auf Grund dieser Belastung so groß, dass ein längerer Krankenstand notwendig wäre und die Revisionswerberin in eine tiefe Depression verfallen würde. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die Frage, ob eine eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung die Folge von erlittenem Mobbing gewesen sei oder nicht, für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung sei. Aus den dargestellten Gründen liege bei der Revisionswerberin eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn von § 12 LDG 1984 vor.

Anzumerken sei, dass die Revisionswerberin weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 oder in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2019 eine Unschlüssigkeit des medizinischen Gutachtens geltend gemacht oder substantiierte Einwände vorgebracht habe. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2015 habe sie sich zudem der Aussage des Sachverständigen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin nachzugehen, angeschlossen und habe zunächst mit Schriftsatz vom 31. März 2015 beantragt, ihre Dienstunfähigkeit festzustellen. Betreffend die Anregung der Revisionswerberin, in zwei Jahren eine neuerliche Begutachtung durchzuführen und sie bis dahin im Krankenstand zu belassen und nicht in den Ruhestand zu versetzen, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Grenze für die "dauernde" Dienstunfähigkeit bei zwei Jahren liege.

Die Prüfung, ob ein Verweisungsarbeitsplatz bestehe, sei fallbezogen nicht erforderlich, weil für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in Ausübung des Lehramts bestehe, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 ausscheide; dies deshalb, weil eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig sei und die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein müsse. Zu den in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 formulierten Feststellungsanträgen führte das Gericht aus, dass diese nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien und daher gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Dienstbehörde weitergeleitet werden würden.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, das Gericht habe der Verpflichtung nicht entsprochen, über Feststellungsanträge der Revisionswerberin eine meritorische Entscheidung zu treffen. Sie habe beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass sie seit der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung am 28. September 2015 ex lege als beurlaubt gelte und ihr jedenfalls zumindest seither der volle Monatsbezug zustehe. Weiters trete durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde bis zu deren rechtskräftigen Erledigung keine Verjährung der Ansprüche ein. Diesen Zweck verfolge auch § 6 AHG. Durch die Weiterleitung der Feststellunganträge an die Behörde habe das Gericht gegen seine Entscheidungs- und Ermittlungsverpflichtung verstoßen. Jedenfalls "könnte" der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts dadurch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen. Das angefochtene Erkenntnis sei daher allein aus diesen Gründen rechtswidrig. 8 Weiters habe das Landesverwaltungsgericht seiner meritorischen Entscheidungsverpflichtung deshalb nicht entsprochen, weil es keine Ermittlungen zur Höhe des Ruhebezuges angestellt und es unterlassen habe, den Ruhegenuss entsprechend zu bemessen. Der Bescheid sei rechtswidrig erlassen, "weil unbegründet und gar nicht erhoben". Das Landesverwaltungsgericht hätte zumindest die Höhe des Ruhegenusses, die Durchrechnungsmonate nach alter und neuer Rechtslage sowie auch die für die "Verwaltungsgruppe L2a2" geltende Gehaltsstufe und Dienstalterszulage feststellen müssen.

9 Im Übrigen habe sich das Landesverwaltungsgericht mit dem Gutachten des Sachverständigen und der Erörterung dieses Gutachtens nicht richtig auseinander gesetzt. Es habe keine Alternativen zu einer Versetzung in den Ruhestand ermittelt und solche Möglichkeiten nicht beurteilt. Das angefochtene Erkenntnis sei auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die Beantwortung dieser Fragen sei von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe seiner Verpflichtung nicht entsprochen, über Feststellungsanträge der Revisionswerberin sowie über die Bemessung des Ruhebezuges meritorisch zu entscheiden, übersieht sie zum einen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts die Sache des bekämpften Bescheides ist (vgl. z.B. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008; 30.6.2015, Ra 2015/03/0022). Da mit dem von der Revisionswerberin bekämpften Ruhestandsversetzungsbescheid weder über die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren formulierten Feststellungsanträge noch über die Bemessung des Ruhegenusses abgesprochen wurde, hatte das Gericht in der hier zu beurteilenden Konstellation die zuletzt genannten Anträge im Beschwerdeverfahren nicht zu erledigen bzw. den Ruhebezug der Revisionswerberin nicht zu bemessen.

14 Zum anderen stünde der Revisionswerberin zur Geltendmachung der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht die Möglichkeit offen, diese im Rahmen eines Fristsetzungsantrages, nicht aber im Revisionsverfahren geltend zu machen (siehe VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161). Ferner wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - anders als die Revisionswerberin zu vermeinen scheint - der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens inhaltlich erledigt und ist fallbezogen keine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Entscheidung zu beurteilen. 15 Im Übrigen hat sich das Landesverwaltungsgericht mit der Frage der Verwendung der Revisionswerberin als Lehrkraft an anderen Schulen beschäftigt (diese Möglichkeit infolge ihrer Erkrankung verneint) und weiters unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2012, 2008/12/0184) festgehalten, dass für einen Lehrer eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 ausscheide, weil eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig sei, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes im Sinne des § 12 Abs. 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein müsse. Aus welchen Gründen in diesem Zusammenhang die Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfen sollten, ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen (vgl. auch VwGH 23.4.2012, 2011/12/0108). 16 Wenn diese schließlich eine unzureichende bzw. "nicht richtige" Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverständigengutachten behauptet, lässt die allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung weder erkennen, aus welchen Gründen das Gericht das in Rede stehende Gutachten unzutreffend gewürdigt hätte, noch zeigt sie betreffend den behaupteten Verfahrensmangel die erforderliche Relevanz auf (zu der für das Aufzeigen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vorzunehmenden Relevanzdarstellung siehe VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0033). 17 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120041.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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